| Satzung
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen "Förderkreis Gedenkstätte Halbe e.V."
2. Der Verein hat seinen Sitz in Halbe, Kreis Königs Wusterhausen, Land Brandenburg, und er soll im Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung, und zwar insbesondere durch:
a) Pflege des Andenkens der Toten der Kesselschlachten in und um Halbe im Frühjahr 1945
b) Erhaltung und Schutz der teilweise noch unbekannten Ruhestätten in den Waldgebieten um Halbe und Umgebung
c) Die Ehrung aller Kriegstoten sowie Mithilfe und Unterstützung bei der Pflege und Unterhaltung von Gemeinschaftsgrabanlagen, wie auch Einzelgräber
d) Aufarbeitung der historischen Wahrheiten über den damaligen Verlauf der Kämpfe und der Umweltereignisse, einschließlich der Sammlung von Unterlagen, Akten, Aussagen und Berichten, Darstellungen über das damalige Geschehen
e) Errichtung einer Gedenkstätte für alle deutschen Toten, die in den Kämpfen im Frühjahr 1945 im Land Brandenburg sterben mussten, oder vermisst sind, zugleich aber auch als Mahnmal für alle Kriegstoten unter dem Motto: Versöhnung über den Gräbern – bewahret den Frieden!
f) Der Verein ist selbstlos tätig
2. Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen Betätigung und bekennt sich zur Bundesrepublik Deutschland und ihrer freiheitlich – demokratischen Staatsform und Rechtsordnung.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied im Verein kann jeder Bürger über 18 Jahre, wie auch Gruppen werden, die die Interessen des Vereins tatkräftig unterstützen wollen.
2. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Wird der Antrag nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang beim Vorstand schriftlich abgelehnt, so gilt die Aufnahme als vollzogen.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, durch Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
4. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Nur eine bis zum 30. September des Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangene Austrittserklärung, entbindet von der Beitragszahlung im kommenden Geschäftsjahr.
5. Bei groben Verstößen gegen die satzungsmäßigen Pflichten, grober Schädigung des Ansehens des Vereins sowie bei Beitragsverzug über mehr als zwei Jahre, kann der Vorstand den Ausschluss aussprechen. Die Entscheidung bedarf der Schriftform und der Angabe von Gründen. Gegen den Ausschluss ist die Beschwerde des betroffenen Mitglieds an den Beirat gegeben.
§ 4 Kooperative Mitgliedschaft
1. Interessengruppen oder andere Vereine/Zusammenschlüsse, können dem Verein kooperativ beitreten, soweit die Interessen des Vereins nicht beeinträchtigt werden. Einzelheiten regelt der Vorstand.
2. Zusammenschlüsse von Unterstützern des Vereins auf Orts- Kreis- oder Landesebene werden als solche bei voller Anerkennung der Vereinssatzung als entsprechende Untergliederung in den Verein aufgenommen. Einzelheiten regelt der Vorstand.
§ 5 Einnahmeverwendungen
1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
2. Mitglieder erhalten weder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins noch Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder.
3. Die Mitglieder haben weder beim Ausscheiden noch bei der Auflösung des Vereins einen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die von Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
5. Unkosten und bare Auslagen, die den Verbandsorgan und ihren Beauftragten durch Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben und Verpflichtungen entstehen, sind in nachgewiesener Höhe zu erstatten.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, vom Zeitpunkt seines Aufnahmeantrages einen Mitgliedsbeitrag für das jeweilige Geschäftsjahr zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.
2. Auf Antrag kann der Vorstand die Beitragspflicht ganz oder teilweise erlassen, wenn das Mitglied ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse glaubhaft gemacht hat.
3. Für kooperativ angeschlossene Gruppen und für örtliche Untergliederungen, wird vom Vorstand nach Absprache ein pauschalierter Mitgliedsbeitrag vereinbart.
§ 7 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr im Sinne dieser Satzung ist das Kalenderjahr.
§ 8 Organe des Vereins
1. Die Mitgliedsversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Beirat
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tritt im Abstand von zwei Geschäftsjahren zu einer Hauptversammlung auf Einberufung des Vorstandes zusammen.
2. Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es fordert oder ein Drittel der Mitglieder es beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von vier Wochen und unter Mitteilung der Ladungsgründe/Tagesordnung schriftlich einberufen.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung als oberstem Organ des Vereins obliegt im Besonderen:
1. Die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, der Beitragsmitglieder und der Kassenprüfer.
2. Die Wahl und Abberufung des Vorstandes und des Beirates.
3. Die Erteilung der erforderlichen Entlastung des Vorstandes.
4. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
5. Die Festsetzung des Beitragssatzes.
6. Die Erfüllung besonders aufwendiger Vorhaben innerhalb der Bestimmung der Satzung.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nichts vereinbart oder beschlossen wird, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
8. Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist von beiden Vorsitzenden und dem Schatzmeister zu unterschreiben und bei der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Die Amtszeit beträgt zwei Geschäftsjahre. Der gesamte Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Wiederwahl ist zulässig.
2. Kann vor Ablauf der Amtszeit des Vorstandes keine Mitgliederversammlung einberufen werden, so verlängert sich die Amtszeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus oder ist es durch Krankheit etc. nicht einsatzfähig, so benennt der Vorstand kommissarisch einen Vertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung/Wahl.
3. Es vertreten jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich den Verein: Erster und zweiter Vorsitzender – Erster Vorsitzender und Schatzmeister – oder Zweiter Vorsitzender und Schatzmeister .
4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die den Ablauf und die Aufgabenstellung innerhalb des Vorstandes regelt. Die Geschäftsordnung ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.
§ 12 Aufgaben und Tätigkeiten des Vorstandes
1. Dem Vorstand unterliegt generell die Geschäftsführung des Vereins im Rahmen der Satzung und der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Aufgaben.
2. Der Vorstand kann Aufgaben an die Beiträge delegieren und deren Durchführung und Abwicklung überwachen und anleiten.
3. Der Gesamtvorstand tagt mindestens zweimal jährlich zur Behandlung der satzungsmäßig anstehenden Problemen und zur Durchsetzung der gestellten Aufgaben.
4. Die Beitragsmitglieder sollen ebenfalls zu den Vorstandssitzungen geladen werden.
5. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, sind vom Vorstand und Beirat gemeinsam zu entscheiden, wenn die Mitgliederversammlung nicht sofort einberufen werden kann. Die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder und Beiräte bei ordnungsgemäßer Ladung, entscheidet.
§13 Beirat
1. Der Beirat besteht aus sechs Mitgliedern mit folgenden Aufgabenstellungen:
a) Referat für Verbindungen zu öffentlichen Einrichtungen/Verbänden/Kommunen.
b) Referat Vermisstensuchdienst/Kriegsgräber und Verbindungen zum DRK und zum Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V.
c) Referat für Organisationsfragen und Gedenkstättenplanung.
d) Referat für kooperative Mitglieder und Zusammenarbeit mit Traditionsverbänden und dergleichen.
e) Referat für Öffentlichkeitsarbeit (Medien/Sponsoren).
f) Referat historische Sammlungen und Aufarbeitung des damaligen Geschehens.
2. Die Referenten können Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen/verpflichten und Arbeitsgruppen bilden.
3. Die jeweiligen Referate unterstützen den Vorstand. Als Gremium obliegt ihnen der Zuständigkeit nach § 12 Ziffer 5.
4. Für die Beiträge gilt § 11 Ziffer 2 entsprechend.
§ 14 Vereinsvermögen
Die Kassengeschäfte werden vom Kassenleiter geführt. Ihm steht für den laufenden Geschäftsverbrauch ein Betrag von gut 150 Euro zur Verfügung. Alle anderen Beträge sind bei der Bank oder Sparkasse anzulegen. Die Kassenausgaben – außerhalb der laufenden Geschäftsausgaben – bedarf es der Beschlussfassung durch den Vorstand. In jedem Geschäftsjahr ist eine Kassenprüfung durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer (einschließlich zwei Vertreter) durchzuführen. Der 1. Vorsitzende kann eine außerordentliche Kassenprüfung zur Anerkennung oder Ablehnung vorzulegen.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn der Auflösungsbeschluss in der vorläufigen Tagesordnung angekündigt worden ist.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband Brandenburg des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung zu verwenden hat.
§16 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, und ein entsprechender Antrag muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung bereits angekündigt sein.
§ 17 Informationsdienst für Mitglieder
Zur Unterrichtung der Mitglieder, wird ein Informationsdienst durch den Vorstand eingerichtet, der den Mitgliedern zugestellt wird. Jedem Mitglied wird ein Abonnement des INFO – Dienstes empfohlen.
§ 18 Abschlussbestimmungen
Soweit in dieser Satzung keine ausdrücklichen Regelungen getroffen worden sind, verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen des BGB über eingetragene Vereine.
Die Neufassung der Satzung wurde am 12. Oktober 1998 bei der in Halbe durchgeführten Mitgliederversammlung beschlossen. |