Deutsche Kriegsgräberstätten
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Gräbergesetz

Immer wieder wird die Frage gestellt, wie der Begriff Kriegsgräberstätte definiert ist. Die Antwort findet sich im § 1 des Gräbergesetzes vom 01.07.1965 in der Fassung vom 29.01.1993. Demnach sind Kriegsgräber:

  • Gräber von Personen nach § 5 des Gesetzes über die Erhaltung der Kriegergräber aus dem Welt - krieg vom 29. Dezember 1922 (RGBl. 1923 I S. 25),
  • Gräber von Personen, die in der Zeit vom 26. August 1939 bis 31. März 1952 während ihres militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefallen oder töd lich verunglückt oder an den Folgen der in diesen Diensten erlittenen Gesundheitsschädi gungen gestorben sind, ferner Gräber von Personen, die während der Kriegs gefangenschaft oder an deren Folgen bis 31. März 1952 oder innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Kriegsgefangenschaft gestorben sind,
  • Gräber von Zivilpersonen, die in der Zeit vom 1. September 1939 bis 31. März 1952 durch unmittelbare Kriegseinwirkung zu Tode gekommen oder an den Folgen der durch unmittelbare Kriegs - einwirkungen erlittenen Gesund - heitsschädigungen gestorben sind,
  • Gräber von Personen, die als Opfer nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen seit dem 30. Januar 1933 ums Leben gekommen sind oder an deren Folgen bis 31. März 1952 gestorben sind,
  • Gräber von Personen, die auf Grund von rechtsstaatswidrigen Maßnahmen als Opfer des kommunistischen Regimes ums Leben gekommen sind oder Gesund - heitsschäden erlitten haben, an deren Folgen sie innerhalb eines Jahres nach Beendigung dieser Maßnahmen gestorben sind,
  • Gräber von Vertriebenen nach § 1 des Bundesvertriebenengesetzes, die in der Zeit seit 1. September 1939 während der Umsiedlung bis 8. Mai 1945 oder während der Vertreibung oder der Flucht bis 31. März 1952 gestorben sind,
  • Gräber von Deutschen, die in der Zeit seit 1. September 1939 verschleppt wurden und während der Verschleppung oder innerhalb eines Jahres nach ihrer Beendigung an den Folgen der dabei erlittenen Gesundheits - schädigungen gestorben sind,
  • Gräber von Personen, die in der Zeit vom 1. September 1939 bis 8. Mai 1945 in Internierungs - lagern unter deutscher Verwal - tung gestorben sind,
  • Gräber von Personen, die in der Zeit vom 1. September 1939 bis 8. Mai 1945 zur Leistung von Arbeiten in das Gebiet des Deut - schen Reichs verschleppt oder in diesem Gebiet gegen ihren Willen festgehalten worden wa - ren und während dieser Zeit ge storben sind,
  • Gräber der von einer anerkannten internationalen Flüchtlings - organisation in Sam mellagern betreuten Ausländer, die dort oder nach ihrer Überführung in eine Krankenanstalt in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis 30. Juni 1950 gestorben sind.

 
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gräbergesetz
in der Fassung vom 12. September 2007.
PDF-Datei (188KB)


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