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Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V.
Spendenkonto: 3 222 999 - Bankleitzahl 520 400 21 bei der Commerzbank Kassel
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Namibia
In Namibia arbeitet seit Jahrzehnten die Kriegsgräberfürsorge Windhoek
ehrenamtlich mit sehr großen Engagement für den Volksbund. Sie betreuen etwa
2.300 Gräber an 140 Orten in Namibia und Südafrika. Jährlich legen die Helfer
bei ihren Pflegeeinsätzen eine Strecke von 15.000 Kilometern und mehr zurück,
die sie durch Busch und Savanne führt.
Zur Geschichte des Landes:
1884 schloss die deutsche Reichsregierung die ersten "Schutzverträge" mit
eingeborenen Häuptlingen in Namibia ab. Von einer Besitzergreifung im
eigentlichen Sinne konnte dabei noch keine Rede sein, denn das Deutsche Reich
war zunächst nur durch drei Beamte vertreten.
1889 wurde die sogenannte Schutztruppe gebildet und mehrfach verstärkt. Sie
bestand aus gedienten deutschen Soldaten, die jedoch zunächst nur durch
Privatvertrag dem ersten Landeshauptmann Kurt v. Francois verpflichtet waren.
1894 wurde sie in eine Kaiserliche Schutztruppe umgewandelt und bestand bis zum
Ende der deutschen Herrschaft.
Am 09. Juli 1915 ergab sich die Schutztruppe den Südafrikanern. Ihre aktiven
Angehörigen wurden bis Kriegsende (ausgenommen die gegen Parole entlassenen
Offiziere) im Kriegsgefangenenlager "Aus" im Südwesten Namibias interniert.
Die Stärke der Schutztruppe betrug 1894 etwa 300, dann bis zum Beginn der
sogenannten Großen Aufstände (1904 - 07) bis zu 700 Mann, wurde während dieser
Aufstände zeitweise auf 15.000 Mann verstärkt, danach wieder rapide abgebaut
und zählte bei Ausbruch des Ersten Weltkrieges etwa 2.000 Mann, die durch
Reservisten auf knapp 6.000 verstärkt wurden. Die Schutztruppe rekrutierte sich
aus Freiwilligen aller Truppenteile des damaligen deutschen Heeres, vom
Garderegiment bis zum Trainbataillon.
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Anders als in den anderen deutschen Schutzgebieten bestand die Schutztruppe in
SWA nur aus Weißen. Eingeborene wurden nur als Hilfswillige eingesetzt.
Allerdings waren die einzelnen Stämme durch den mit dem Deutschen Reich
abgeschlossenen Verträge verpflichtet, Heeresfolge gegen andere, aufständische
Stämme zu leisten. Dieses Verfahren wurde Ende 1904 gegenstandslos, da es fast
keine verbündeten Eingeborenenstämme mehr gab.
Die einschlägigen Literatur berichtet, dass die Verluste durch Krankheiten und
Unglücksfälle sehr viel höher waren als die Gefechtsverluste.
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gräbergesetz
in der Fassung vom 12. September 2007.
PDF-Datei (188KB)
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