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Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V.
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Rußland
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Russischen Föderation über Kriegsgräberfürsorge in der
Bundesrepublik Deutschland und in der Russischen Föderation
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Russischen
Föderation geleitet von dem beiderseitigen Wunsch, den Kriegstoten beider
Seiten eine würdige letzte Ruhestätte zu gewähren, in dem Bewusstsein, daß die
Pflege der Gräber der Kriegstoten auf deutschem und russischem Boden einen
konkreten Ausdruck der Verständigung und der Versöhnung zwischen dem deutschen
Volk und den Völkern der Russischen Föderation darstellt, in Ausführung von
Artikel 18 des Vertrages vom 09. November 1990 über gute Nachbarschaft,
Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, in dem Wunsch, für die im
Hoheitsgebiet der Vertragsparteien liegenden Kriegsgräber der Toten der jeweils
anderen Seite aus dem Ersten und Zweiten Weltkrieg eine endgültige Regelung zu
schaffen, in dem Bestreben, die Erhaltung und Pflege dieser Gräber in würdiger
Weise und gemäß den Bestimmungen des geltenden humanitären Völkerrechts
sicherzustellen, sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Dieses Abkommen regelt die Erhaltung und Pflege der Kriegsgräber der
Vertragsparteien im jeweils anderen Staat.
Artikel 2
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe:
a) "deutsche Kriegstote":
- Angehörige der deutschen Streitkräfte,
- diesen nach deutschem Recht gleichgestellte Personen,
- sonstige Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die im Zusammenhang mit den
Ereignissen des Krieges 1914/1918 oder des Krieges 1939/1945 oder nach ihrer
Deportation gestorben sind;
b) "deutsche Kriegsgräber":
die im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation liegenden Gräber deutscher
Kriegstoter;
c) "deutsche Kriegsgräberstätten":
die im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation noch existierenden, auffindbaren
oder neu anzulegenden Friedhöfe oder Teile von Friedhöfen, auf denen deutsche
Kriegstote bestattet sind;
d) "russische Kriegstote":
- russische Mitglieder der russischen und sowjetischen Streitkräfte, die im
Zusammenhang mit den beiden Weltkriegen auf deutschem Boden gefallen sind;
- Russen, die während der deutschen Kriegsgefangenschaft oder an deren Folgen
bis zum 31. März 1952 gestorben sind;
- Russen, die in der Zeit vom 1. September 1939 bis 8. Mai 1945 in deutschen
Internierungslagern gestorben sind;
- Russen, die in der Zeit vom 1. September 1939 bis zum 8. Mai 1945 zur
Leistung von Arbeiten nach Deutschland verschleppt oder in diesem Gebiet gegen
ihren Willen festgehalten wurden und während dieser Zeit gestorben sind;
- Russen, die von einer anerkannten internationalen Flüchtlingsorganisation in
Sammellagern betreut wurden und dort oder nach Überführung in eine
Krankenanstalt in der Zeit vom 09. Mai 1945 bis 30. Juni 1950 gestorben sind.
Ist die Verwaltung des Sammellagers nach dem 1. Juli 1950 in die Zuständigkeit
deutscher Stellen übergegangen, tritt der Tag vor der Übernahme in deutsche
Verwaltung an die Stelle des 30. Juni 1950;
e) "russische Kriegsgräber":
Gräber russischer Kriegstoter, die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland liegen;
f) "russische Kriegsgräberstätten":
Geländeflächen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, auf denen
russische Kriegstote bestattet sind.
Artikel 3
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der
Russischen Föderation gewährleisten den Schutz der Kriegsgräber und das
dauernde Ruherecht für die Kriegstoten der jeweils anderen Seite in ihrem
Hoheitsgebiet und bemühen sich, die Umgebung der Kriegsgräberstätten von allen
Anlagen freizuhalten, die mit der Würde dieser Stätten nicht vereinbar sind.
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist berechtigt, die deutschen
Kriegsgräber und deutschen Kriegsgräberstätten in der Russischen Föderation auf
ihre Kosten herzurichten und zu pflegen.
(3) Die Bundesrepublik Deutschland gewährleistet auf ihre Kosten die Erhaltung
und Pflege russischer Kriegsgräber im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland.
Artikel 4
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der
Russischen Föderation überlassen sich gegenseitig für Vergangenheit und Zukunft
kostenlos und auf unbegrenzte Dauer die als Kriegsgräberstätten der jeweils
anderen Seite dienenden Geländeflächen als dauernde Ruhestätten für ihre
Kriegstoten.
(2) Eigentumsrechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt. Für notwendig
erachtete Änderungen der Grenzen von als Kriegsgräberstätten genutzten
Geländeflächen werden in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den
Vertragsparteien oder den von ihnen bezeichneten Stellen geklärt. Wird im
Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien ein Gelände ganz oder teilweise
nicht mehr für den vorgesehenen Zweck genutzt, so hat diese Änderung für die
Regierung des jeweils begünstigten Staates den Verlust des Nutzungsrechts daran
zur Folge.
(3) Sollte ein Gelände nach Absatz 1 aus zwingenden öffentlichen Gründen für
eine andere Verwendung benötigt werden, so stellt die Regierung des
verpflichtenden Staates der Regierung des begünstigten Staates ein anderes
geeignetes Gelände zur Verfügung und übernimmt die Kosten für die Umbettung der
Toten und für die Herrichtung der neuen Gräber. Die Auswahl des neuen Geländes,
seine Herrichtung sowie die Durchführung der Umbettung erfolgen im
beiderseitigem Einvernehmen. Die Umbettung erfolgt vorzugsweise im Wege der
Zusammenlegung von Kriegsgräbern auf bereits bestehende Kriegsgräberstätten.
Artikel 5
(1) Die Regierung der Russischen Föderation gestattet, ohne daß ihr daraus
Kosten entstehen und nachdem ihr ein Plan zur vorherigen Zustimmung vorgelegen
hat, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Gräber der deutschen
Kriegstoten, deren Umbettung die Regierung der Bundesrepublik Deutschland für
notwendig erachtet, zusammenzulegen. Die Ausbettung von deutschen Kriegstoten
erfolgt durch von deutscher Seite benannte Kräfte.
(2) Soweit die Regierung der Russischen Föderation die Zusammenlegung von
russischen Kriegsgräbern im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für
notwendig erachtet, gestattet die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
nachdem ihr ein Plan zur vorherigen Zustimmung vorgelegen hat, die Umbettung
dieser Toten, ohne daß der deutschen Seite hieraus Kosten entstehen. Die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann der Regierung der Russischen
Föderation ihrerseits derartige Umbettungen auf ihre eigenen Kosten vorschlagen.
(3) Über jede Umbettung eines deutschen Kriegstoten wird ein Protokoll
angefertigt, in dem die alte und die neue Grablage, die Personalien, die
Beschriftung der Erkennungsmarke oder andere Identifizierungsmerkmale genannt
sind. Eine Ausfertigung dieses Protokolls wird der Regierung der Russischen
Föderation übermittelt.
(4) Soweit nachweisbar ehemals vorhandene deutsche Kriegsgräberstätten auf
russischem Boden durch zwischenzeitliche infrastrukturelle Veränderungen
aufgelassen und die dort bestatteten deutschen Toten nicht mehr zu bergen sind,
gestattet die Regierung der Russischen Föderation auf deutschen Antrag hin die
Errichtung von Gedenkstätten in schlichter und würdiger Form an diesen
ehemaligen Standorten. Die Regierung der Russischen Föderation stellt hierfür
geeignetes Gelände zur Verfügung.
(5) Soweit zur Ermöglichung einer endgültigen Bestattung auf einer deutschen
Kriegsgräberstätte eine provisorische Bestattung deutscher Kriegstoter, die auf
russischem Boden gefunden werden, erforderlich wird, trifft die Regierung der
Russischen Föderation Vorkehrungen für deren ordnungsgemäße und würdige
provisorische Bestattung und Kennzeichnung der Grabstätten. Die deutsche Seite
kann hierdurch entstehende angemessene Kosten als Teil der Gesamtkosten der
endgültigen Bestattung übernehmen.
(6) Im Falle, daß auf deutschem Boden nachträglich russische Kriegstote
aufgefunden werden, gewährleistet die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
deren ordnungsgemäße und würdige Bestattung und die Kennzeichnung dieser Gräber.
Artikel 6
Sofern sich auf deutschen oder russischen Kriegsgräberstätten neben
Kriegsgräbern der jeweils anderen Seite auch Gräber von Kriegstoten anderer
Staaten befinden, ist diese Tatsache bei Entscheidungen über Erhaltung und
Pflege dieser Gräber angemessen zu berücksichtigen.
Artikel 7
(1) Die Überführung deutscher Kriegstoter aus dem Hoheitsgebiet der Russischen
Föderation in die Bundesrepublik Deutschland bedarf der vorherigen Zustimmung
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. Die Regierung der Russischen
Föderation gestattet eine solche Überführung nur bei Vorliegen dieser
Zustimmung.
(2) Der Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bedürfen auch
Anträge an die Regierung der Russischen Föderation, die die Überführung
deutscher Kriegstoter in Drittländern zum Zweck haben.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Überführung russischer
Kriegstoter in die Russische Föderation oder in Drittländer.
(4) Alle Kosten und Gebühren für die Ausbettung und Überführung von deutschen
oder russischen Kriegstoten ins Ausland gehen zu Lasten der Antragsteller.
(5) Bei der Ausbettung von Kriegstoten zur Überführung können Vertreter der
Behörden beider Vertragsparteien anwesend sein.
Artikel 8
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt den "Volksbund
Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V." (nachstehend "Volksbund" genannt) mit der
technischen Durchführung der Aufgaben in der Russischen Föderation, die sich
aus diesem Abkommen für die deutsche Seite ergeben.
(2) Die Regierung der Russischen Föderation beauftragt den "Verband für
Internationale Zusammenarbeit bei der Pflege von
Soldatengedenkstätten" (nachstehend "Verband Soldatengedenkstätten" genannt)
mit der technischen Durchführung der sich aus diesem Abkommen für die russische
Seite ergebenden Aufgaben.
(3) Für den Fall, daß eine der Vertragsparteien eine andere Organisation
beauftragen will, wird hierüber Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien
hergestellt.
Artikel 9
(1) Die Regierung der Russischen Föderation gewährt dem Volksbund jede mögliche
Unterstützung, insbesondere den Zugang zu den bei allen Behörden und sonstigen
Einrichtungen jetzt oder in Zukunft verfügbaren Unterlagen über deutsche
Kriegsgräber und verstorbene deutsche Soldaten. Andere Vereinbarungen und
Absprachen bleiben unberührt.
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gewährt dem Verband
Soldatengedenkstätten ebenfalls Unterstützung, insbesondere bei der
Zurverfügungstellung aller Dokumente, die über die Identität und die Grablage
russischer Kriegstoter Auskunft geben, auch wenn diese Unterlagen erst zu einem
späteren Zeitpunkt aufgefunden werden.
(3) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Volksbund Vertreter, Fachkräfte
und sonstiges Personal in die Russische Föderation entsenden.
Artikel 10
(1) Der Volksbund bedient sich bei der Ausführung der sich bei der Durchführung
dieses Abkommens ergebenden Arbeiten nach Möglichkeit örtlicher Arbeitskräfte
und örtlichen Materials gemäß den im freien Wettbewerb üblichen Bedingungen.
(2) Der Volksbund kann auch aus der Bundesrepublik Deutschland oder einem
anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft Geräte, Transportmittel,
Material und Zubehör, die für die Durchführung der in diesem Abkommen erwähnten
Arbeiten erforderlich sind, in die Russische Föderation einführen und wieder
ausführen.
(3) Für die Zollabfertigung dieser Waren gilt folgendes:a) Geräte und
Transportmittel, die vorübergehend eingeführt werden, werden bei ihrer Einfuhr
in die Russische Föderation auf Einfuhr-Ausfuhr-Zollvermerk mit dem Vorbehalt
abgefertigt, daß die genannten Geräte und Transportmittel nach Beendigung der
Arbeiten wieder ausgeführt werden;b) Material und Zubehör, das für die
Errichtung, Ausschmückung oder Pflege der Gräber, Gedenkstätten oder Friedhöfe
bestimmt ist, bleibt frei von Eingangsabgaben, wenn den Zollbehörden zusätzlich
zur regulären Einfuhrerklärung vorgelegt werden:- eine genaue Aufstellung der
eingeführten Waren,- eine von einer dazu ordnungsgemäß befugten Person
unterzeichnete Verpflichtungserklärung, die die verpflichtende Zusicherung
enthält, daß die genannten Waren nur für die in diesem Abkommen vorgesehenen
Zwecke verwendet werden.
Artikel 11
(1) Die gemäß Artikel 4 Absatz 1 vereinbarte Überlassung der als deutsche
Kriegsgräberstätten dienenden Geländeflächen gibt dem Volksbund die Befugnis,
im Rahmen der einschlägigen russischen Rechtsvorschriften alle Herrichtungs-
und Verschönerungsarbeiten auf den Kriegsgräberstätten sowie den Bau geeigneter
Zufahrtswege, Aufenthaltsräume und sonstiger Einrichtungen für Besucher
unmittelbar auszuführen.
(2) Der Volksbund sorgt dafür, daß bei Bauarbeiten alle hygiene- und
gesundheitsrechtlichen Anforderungen beachtet werden, die die russischen
Gesetze vorsehen. Er befolgt die einschlägigen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften über Friedhofsordnungen.
Artikel 12
Volksbund und Verband Soldatengedenkstätten arbeiten bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben eng zusammen. Sie regeln unmittelbar die Einzelheiten der fachlichen
und technischen Durchführung dieses Abkommens.
Artikel 13
Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die
Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Geschehen zu Moskau am 16. Dezember 1992 in zwei Urschriften, jede in deutscher
und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Klaus Blech
Für die Regierung der Russischen Föderation A. Kosyrew
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gräbergesetz
in der Fassung vom 12. September 2007.
PDF-Datei (188KB)
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