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Ein Testament sollte bei Gericht hinterlegt werden

Ein Testament sollte bei Gericht hinterlegt werden

Schätzungsweise 20 Millionen Menschen in Deutschland haben ein Testament gemacht. Während viele sich nur mit Fragen der Testamentserrichtung beschäftigen, wird ein ebenso wichtiges Thema, nämlich die Aufbewahrung des Testaments, häufig vernachlässigt. Doch eine sichere Aufbewahrung kann gewährleisten, dass der letzte Wille des Erblassers nach dessen Tod tatsächlich umgesetzt wird. Oft genug kommt es vor, dass Testamente nicht gefunden oder von benachteiligten Hinterbliebenen unterschlagen werden.

Das Gesetz sieht grundsätzlich zwei Möglichkeiten vor, ein Testament zu errichten: eigenhändig oder mit Hilfe eines Notars.

Hat ein Erblasser es eigenhändig errichtet, stellt sich die Frage nach der richtigen Verwahrung. Es ist  naheliegend das Testament zu Hause - zusammen mit anderen persönlichen Unterlagen- aufzubewahren. Entscheidet sich der Erblasser dafür, sollten ihm die Risiken bewusst sein: Ein privat verwahrtes Testament kann leicht „verschwinden“. Sei es, weil es von einer Person an sich genommen wird, die dadurch benachteiligt würde, oder einfach deshalb, weil niemand es findet.

Mehr Sicherheit durch die besondere amtliche Verwahrung

Diesen Risiken kann der Erblasser entgehen, wenn er sein selbst geschriebenes Testament in die „besondere amtliche Verwahrung“ beim Amtsgericht gibt. Das schafft Sicherheit: Einerseits wird das Testament an einem feuersicheren Ort aufbewahrt und andererseits ist garantiert, dass die von dem Testament betroffenen Personen nach dem Tod des Erblassers von der Existenz seines letzten Willen erfahren.

Notarielle Testamente gelangen automatisch und sofort nach ihrer Errichtung, in die besondere amtliche Verwahrung. Sofern diese Testamente nicht vom Erblasser wieder aus der Verwahrung herausgenommen werden, ist auch hier gewährleistet, dass das Testament seine Wirkungen entfalten kann.

Die Schritte zur Eröffnung des Testaments

Gelangt ein Testament in die besondere amtliche Verwahrung bei Gericht - sei es durch den beurkundenden Notar oder durch den Erblasser selbst - informiert dieses Gericht das Geburtsstandesamt des Erblassers.

Stirbt der Erblasser, erfährt zunächst das Standesamt seines letzten Wohnorts durch den vom Arzt ausgestellten Totenschein davon. Dieses informiert wiederum das Geburtsstandesamt. Das Geburtsstandesamt teilt den Tod daraufhin allen Gerichten mit, bei denen der Erblasser ein Testament hinterlegt hatte.

Die Eröffnung des Testaments

Das vom Tod benachrichtigte Gericht eröffnet dann das hinterlegte Testament. Für die Eröffnung stehen ihm zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

Bei der „stillen Eröffnung“ erfolgt die Eröffnung ohne Anwesenheit der beteiligten Personen. Das Gericht informiert die Hinterbliebenen, indem es den Inhalt des Testaments schriftlichen bekannt gibt. Diese Form der Eröffnung ist der Regelfall.

Alternativ kann das Gericht die Beteiligten auch zu einem Eröffnungstermin laden. Dabei wird der Inhalt des Testaments entweder mündlich bekannt gegeben, oder das Testament wird den Hinterbliebenen vorgelegt.

Nach der Eröffnung können bei privatschriftlichen Testamenten die Anträge auf einen Erbschein von den Erben gestellt werden. Bei einem notariellen Testament ist dies nicht nötig.

Von der Testamentserrichtung bis zur Erteilung des Erbscheins führt also ein weiter Weg. Die lange „Informationskette“ sollte aber nicht dazu führen, vor der Hinterlegung in der besonderen amtlichen Verwahrung zurückzuschrecken. „Schlimmer ist es, ein privatschriftliches Testament zu errichten, das niemals aufgefunden wird. Um sicherzugehen, dass der letze Wille auch zur Entfaltung kommt, ist die Hinterlegung beim Amtsgericht dringend zu empfehlen,“ so Jan Bittler, Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV).

Autor: Rechtsanwalt Felix Dommermühl

Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV)