Alkoholabhängige sind nicht automatisch testierunfähig
Alkoholabhängige sind nicht automatisch testierunfähig
Alkoholkonsum, ob gelegentlich oder chronisch, ist für sich gesehen nicht geeignet die Testierfähigkeit einzuschränken. Die Kritik-, Urteils- und Handlungsfähigkeit ist lediglich in der Phase des akuten Alkoholkonsums betroffen. Einen darüber hinaus gehenden Einfluss auf die Testierfähigkeit sieht das OLG Brandenburg in seinem Beschluss vom 20.3.2014 nicht.
Der Fall
Die langjährige Partnerin des Erblassers legte nach dessen Tod ein Testament vor, in dem sie als Alleinerbin eingesetzt war. Das wollte die Schwester des Erblassers nicht hinnehmen und trug unter anderem vor, dass der Bruder aufgrund seiner langjährigen Alkoholabhängigkeit nicht testierfähig war und das Testament daher unwirksam sei.
Nach den Regeln des Erbrechts ist testierunfähig, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Ein Erblasser gilt dabei grundsätzlich solange als testierfähig, bis die Testierunfähigkeit zur Gewissheit des Gerichts nachgewiesen ist. Die Störung der Geistestätigkeit wird als Ausnahme angesehen. Wer sich darauf beruft, muss beweisen, dass diese Ausnahme vorliegt. Das lässt sich durch ein Gutachten eines psychiatrischen oder nervenärztlichen Sachverständigen klären.
Im geschilderten Fall kam das eingeholte Gutachten zu dem Ergebnis, dass eine Suchterkrankung bei dem Erblasser vorlag. Darüber hinaus gab es jedoch keine wesentlichen psychiatrischen Störungen der Geistestätigkeit des Erblassers. Auch sah das Gericht keine weiteren Anhaltspunkte, aus denen sich eine akute Störung der Geistestätigkeit herleiten ließe. Der Erblasser war sich über seine Familienstrukturen im Klaren gewesen und damit testierfähig.
Tipp des Rechtsexperten:
"Alkoholabhängigkeit ist nicht nur eine schwere Belastung für den Betroffenen, sondern auch für die Familie und den Lebenspartner. Besonders schwierig wird die Situation, wenn der Alkoholkranke rechtliche Verfügungen trifft, wie z.B. sein Testament. Die Frage nach der Wirksamkeit der Verfügung steht im Raum. Obwohl das OLG in seinem Beschluss klargestellt hat, dass eine Alkoholabhängigkeit allein nicht genügt, um von einer Testierunfähigkeit auszugehen, bleibt die Unsicherheit bestehen, die fast zwangsläufig zum Erbstreit führt. In Zweifelsfällen sollte der Betroffene nicht nur ein klares und in sich schlüssiges Testament niederschreiben, sondern sich zudem einer neurologisch-psychiatrischen Begutachtung unterziehen, damit alle Zweifel an einem unwirksamen Testament auch ausgeschlossen werden können", so Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der DVEV.
Weitere Informationen:
Fundstelle: OLG Brandenburg, Beschluss v. 20.3.2014, 3 W 62/13,BeckS 2014,06935
Autorin: Rechtsanwältin und DVEV-Mitglied Melanie Scharf, Kanzlei Rudolf & Kollegen, Angelbachtal
Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV)