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Alzheimerdemenz und Testierfähigkeit bei notariellem Testament

Alzheimerdemenz und Testierfähigkeit bei notariellem Testament

Auch ein notarielles Testament kann wegen Testierunfähigkeit aufgrund einer Demenzerkrankung unwirksam sein.

(Urteil OLG Hamm v. 13.7.2017, 10 U 76/16, BeckRS 2017, 140093)

Der Fall

Im Jahr 2004 wurden die beiden Söhne der Erblasserin gemeinsam zu ihren rechtlichen Betreuern in Vermögensangelegenheiten ernannt. Grund dafür war die bei der Erblasserin festgestellte fortgeschrittene Alzheimerdemenzerkrankung. Einer der Söhne starb Anfang 2007 und hinterließ Frau und eine Adoptivtochter. Daraufhin wurde der zweite Sohn am 14.3.2007 zum alleinigen rechtlichen Betreuer ernannt. Nur wenige Tage danach, am 23.3.2007, errichtete die Erblasserin ein notarielles Testament, in dem sie diesen Sohn zum alleinigen Erben einsetzte. Der Notar stellte bei der Beurkundung keine Auffälligkeiten im Verhalten der Erblasserin fest. Die Erblasserin starb 2013. Die Adoptivtochter erhob Klage und das OLG Hamm hatte zu entscheiden, ob die Erblasserin bei der Errichtung des Testaments testierfähig war und der Sohn zu Recht Alleinerbe wurde.

Die Entscheidung

Nach § 2229 IV BGB ist eine Person testierunfähig, die wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihr abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Es kommt darauf an, ob es der Erblasserin noch möglich war, sich an Sachverhalte und Ereignisse zu erinnern, Informationen aufzunehmen, Zusammenhänge zu erfassen und eine Abwägung des Für und Widers sachgerecht vorzunehmen. Diese Fähigkeiten hatte die Erblasserin bereits 2004 verloren. Im Rahmen des Betreuungsverfahrens wurde durch ein Sachverständigengutachten eine mittelgradige Demenz vom Alzheimertyp festgestellt, die Testierunfähigkeit und Geschäftsunfähigkeit zu Folge hatte. Drei Jahre später, zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung 2007, lag deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Testierunfähigkeit vor. Dass der Notar bei der Beurkundung des Testaments die Erblasserin geistig klar und orientiert erlebte, ist unerheblich. Der Notar ist kein Universalgelehrter, der – auch bei langjähriger Erfahrung – medizinischer Laie bleibt und den Geisteszustand der Erblasserin nicht beurteilen kann. Das OLG Hamm gab deshalb der Klägerin Recht.

DVEV-Expertenrat

Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht in Heidelberg und Geschäftsführer der DVEV, rät deshalb: „Vor einer Demenzerkrankung ist keiner gefeit, jeden von uns kann es treffen. Ist eine Demenzerkrankung eingetreten, ist die rechtlich wirksame Gestaltung der eigenen Angelegenheiten nicht mehr möglich.

Geht es aber um die Vermögensnachfolge, kann rechtzeitig Vorsorge getroffen werden. Ein Testament, in „guten“ Zeiten, möglichst mit fachlicher Unterstützung errichtet, vermeidet Streit und sichert die Durchsetzung der eigenen Vorstellungen für die Erbfolge“.

Weitere Informationen:

Fundstelle: Urteil OLG Hamm v. 13.7.2017, 10 U 76/16, BeckRS 2017, 140093

Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV)