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Berliner Testament - Karten schon beim ersten Erbfall auf den Tisch

Berliner Testament - Karten schon beim ersten Erbfall auf den Tisch

Bei einem gemeinschaftlichen Testament werden schon beim Tod des erstversterbenden Ehegatten regelmäßig alle Verfügungen eröffnet, die die Eheleute in der „Wir-Form“ formuliert haben, so das OLG Schleswig (Beschluss vom 23.11.2012 - 3 Wx 74/12).

Die Eheleute errichteten – wie es viele tun - ein gemeinschaftliches, sogenanntes Berliner Testament. Sie formulierten: „Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben und zu Schlusserben unsere Tochter und unseren Sohn ein. Da sich unsere Tochter in den letzten Jahren besonders um uns gekümmert hat, soll sie zu 65 % und unser Sohn zu 35 % erben“.

Grundsatz: Eröffnung des gesamten Testamentstextes

Beim Tod des Erstversterbenden wird in der Praxis regelmäßig der gesamte Testamentstext eröffnet. Das Nachlassgericht eröffnete folglich beim Tod des Ehemannes nicht nur den Teil des Testaments, aus welchem sich ergibt, dass seine Erbin seine Ehefrau ist, sondern auch den Teil, wonach nach dem Tod der überlebenden Ehefrau die Tochter zu 65 % und der Sohn nur 35 % erben sollen. Als der Sohn nach dem Tod seines Vaters durchs Nachlassgericht von dieser Regelung erfuhr, kam es zum Bruch mit seiner Mutter und seiner Schwester.

Ausnahme: Wenn kein Bezug zum ersten Erbfall besteht

Wie der Fall zeigt, kann der längerlebende Ehegatte ein Interesse daran haben, dass nach dem Tod des vorversterbenden Ehegatten nur dessen Verfügungen, nicht jedoch seine eigenen eröffnet werden. Mit Rücksicht auf das Geheimhaltungsinteresse dürfen beim Tod des Erstversterbenden Textpassagen des längerlebenden Ehegatten, die keinen Bezug zum Erbfall seines Ehegatten haben, sich also „trennen“ lassen, ausgelassen werden. In der Praxis werden diese durch das Nachlassgericht abgedeckt – die Erben erhalten nur ein lückenhaftes Testament.

Bei Verwendung „Wir-Form“ regelmäßig keine Trennbarkeit

In den meisten Fällen formulieren Ehegatten das Testament jedoch – wie auch hier - in der „Wir-Form“. Nach der Entscheidung des OLG Schleswig führt das regelmäßig – auch gegen den ausdrücklichen Willen der Eheleute - dazu, dass bereits nach dem Tod des Erstversterbenden die Karten auf den Tisch gelegt werden und der gesamte Text eröffnet und allen Beteiligten bekannt gegeben wird. Diese erfahren aber auch, wie der weitere Erbfall im Detail geregelt ist.

Tipp vom Rechtsexperten

„Möchten die Eheleute nicht, dass die Erbregelung nach dem Tod des Längstlebenden schon früher bekannt wird, muss darauf bei der Gestaltung des Testaments besonderes Augenmerk gelegt werden. Die Verfügungen der Eheleute müssen in selbständigen Sätzen – ohne die Verwendung der Wir-Form – erfolgen und jede Verfügung muss für sich, auch ohne die des Anderen, verständlich bleiben“, so Geschäftsführer der DVEV und Fachanwalt für Erbrecht Jan Bittler. Er führt weiter aus: „Weitgehend unbekannt ist ferner, dass auch frühere gemeinschaftliche Testamente, die später widerrufen wurden, vom Nachlassgericht zu eröffnen sind. Dadurch kommt es immer wieder zu Familienstreit, wenn Angehörige entdecken, dass sie im letzten Testament weniger bekommen als im vorherigen“.

OLG Schleswig , Beschluss vom 23.11.2012 - 3 Wx 74/12).

Autorin: DVEV-Mitglied Rechtsanwältin Melanie Scharf, Angelbachtal

Weitere Informationen unter http://www.erbrecht.de