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Ehegattentestament: Wann kann der Schlusserbe eine Schenkung des überlebenden Erblassers herausverlangen?

Ehegattentestament: Wann kann der Schlusserbe eine Schenkung des überlebenden Erblassers herausverlangen?

Ein Erbe kann eine Schenkung, die den Nachlass aus einem gemeinschaftlichen Testament für ihn als Schlusserben schmälert, nur dann vom Beschenkten nach § 2287 Abs. 1 BGB herausverlangen, wenn der Erblasser die Absicht hatte, den Erben zu beeinträchtigen. Eine solche Absicht liegt bei einem lebzeitigen Eigeninteresse des Erblassers nicht vor, so der BGH in seinem Urteil vom 28.9.2016, das die DVEV in seinen wesentlichen Aussagen wiedergibt.

(BGH Urteil vom 28.9.2016, IV ZR 513/15, BeckRS 2016, 17632)

Der Fall

1995 errichteten die Eltern des Klägers und der Beklagten ein gemeinschaftliches Testament. Sie setzten sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder, den Kläger und die Beklagte, zu gleichen Teilen als Schlusserben ein. Nach dem Tod der Mutter übertrug der 1928 geborene Vater 1999 sein Einfamilienhaus unentgeltlich auf die Beklagte. Er behielt sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht und ein vertragliches Rücktrittsrecht vor. Weiterhin verpflichtete sich die Beklagte, den Vater Zeit seines Lebens in gesunden und kranken Tagen, jedoch nur nach Bedarf, in seiner Wohnung vollständig und unentgeltlich zu pflegen. Der Vater starb 2012, ohne pflegebedürftig geworden zu sein. Die Beklagte verkaufte daraufhin das Haus für 120 000 €. Die Parteien streiten durch zwei Instanzen, ob der Kläger die Hälfte des Verkaufserlöses verlangen kann.

Die Entscheidung

Nachdem die Vorinstanzen dem Kläger noch einen Anspruch zugesprochen hatten, legte der BGH die grundsätzlichen Kriterien für einen Herausgabeanspruch nach § 2287 Abs. 1 BGB dar. Eine Voraussetzung ist das Vorliegen einer Schenkung. Die Belastungen - das Nießbrauchs- und Rücktrittsrecht und die Pflegeverpflichtung – schmälern den Wert der Schenkung und damit den Herausgabeanspruch. Bei der Ermittlung des Werts dieser Leistungen ist das Alter des Erblassers unter anderem ein wichtiger Berechnungsfaktor. Bezüglich der Pflege kommt es nicht darauf an, ob der Vater tatsächlich pflegebedürftig wurde. Maßgeblich ist allein der Zeitpunkt des Vertragsschlusses und die sich daraus ergebende Wahrscheinlichkeit der Pflege. Weiterhin verlangt das Gesetz die Absicht, den Erben zu beeinträchtigen. Das wäre z. B. dann der Fall, wenn der Erblasser das Recht, über den Nachlass lebzeitig zu verfügen, missbraucht hätte. Geht es dem Erblasser darum, seine Versorgung und gegebenenfalls Pflege im Alter zu sichern, auch indem er einen nahestehenden Menschen, z. B. seine Tochter, an sich bindet, liegt kein Missbrauch vor, sondern ein zulässiges lebzeitiges Eigeninteresse. Schließlich darf die Bewertung der Schenkung nicht ausschließlich als rechnerische Gegenüberstellung von Grundstückswert und erbrachter Leistung erfolgen. Der BGH verlangt eine umfassende Gesamtabwägung aller Kriterien und verwies den Streit an das Berufungsgericht zurück.

Tipp des Rechtsexperten

 „Ehegattentestamente werden vorrangig zur Absicherung des überlebenden Partners verfasst. Dabei lassen sich nicht alle Entwicklungen voraussehen, insbesondere nicht der Bedarf bei Eintritt des Pflegefalls. Damit dem überlebenden Partner weitgehende Verfügungsbefugnisse eingeräumt werden, die nicht zu Streit unter den Schlusserben führen, sollte unbedingt der Rat eines Erbrechtsexperten eingeholt werden“, empfiehlt Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der DVEV Jan Bittler.

Weitere Informationen:

Fundstelle: BGH Urteil vom 28.9.2016, IV ZR 513/15, BeckRS 2016, 17632

Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV)