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Erbausschlagung für ein minderjähriges Kind

Erbausschlagung für ein minderjähriges Kind

Wird für ein minderjähriges Kind das Erbe wegen Überschuldung ausgeschlagen, muss im Genehmigungsverfahren das Familiengericht alle erforderlichen Ermittlungen zur Feststellung einer Überschuldung durchführen. Gerichtsinterne Nachfragen allein reichen nicht aus, entschied das OLG Brandenburg in seinem Beschluss vom 11.9.2018.

(OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.9.2018, 13 WF 114/18, BeckRS 2018, 24760)

Der Fall

Die alleinsorgeberechtigte Mutter schlug für ihr Kind eine Erbschaft des Großonkels aus der väterlichen Linie wegen Überschuldung aus. Dafür erbat sie die Genehmigung des Familiengerichts. Davor hatten ebenfalls bereits etliche erbberechtigte Verwandte die Erbschaft wegen Überschuldung ausgeschlagen. Allerdings bestand ein Anspruch des Erben über 3.816,69 € aus einer Risikolebensversicherung. Dass das Erbe trotz dieses Anspruchs überschuldet war, wies die Mutter nicht nach. Nach Beiziehen der Nachlassakten versagte das Familiengericht die Genehmigung der Ausschlagung. Das OLG hatte zu entscheiden, ob die Genehmigung zu Recht verweigert worden war.

Die Entscheidung

Wollen Eltern für ihr Kind eine Erbschaft ausschlagen, benötigen sie nach § 1643 II BGB in Verbindung mit § 151 Nr. 1 FamFG unter Umständen die Genehmigung des Familiengerichts. Bei der Entscheidung über die Genehmigung hat das Familiengericht den Amtsermittlungsgrundsatz zu beachten. Danach müssen alle erforderlichen Ermittlungen zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen durchgeführt werden. Der Umfang der Ermittlungen muss sich am Einzelfall und an der Sachlage orientieren. Das Familiengericht hatte die Nachlassakten beigezogen und von der Mutter verlangt, die Überschuldung des Nachlasses nachzuweisen. Das genügte dem OLG zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nicht und war in Bezug auf den Nachweis zudem unerheblich. Hier hätte eine sorgfältige Prüfung einer möglichen Überschuldung sowie die Ermittlung der Gründe der bereits erfolgten vorhergehenden Ausschlagungen erfolgen müssen. Nähere Angehörige des Verstorbenen haben in der Regel zuverlässige Erkenntnisquellen, wie es um den Nachlass tatsächlich bestellt ist. Das Familiengericht hätte diese Personen in seine Ermittlungen einbeziehen und gegebenenfalls persönlich anhören müssen. Da dies nicht geschah, verwies das OLG die Sache an das Familiengericht zurück, das die notwendigen Ermittlungen nachholen muss, bevor es entscheiden kann, die Genehmigung zu verweigern.

DVEV-Expertenrat

„In der Regel muss die Erbausschlagung für ein minderjähriges Kind nur dann familiengerichtlich genehmigt werden, wenn das Kind direkt in einem Testament zum Erben bestimmt wurde. Erfreulich ist aber, dass das OLG Brandenburg die Nachweispflichten der sorgeberechtigten Eltern erleichtert und den Familiengerichten eine umfangreiche Ermittlungspflicht in Bezug auf die Frage der Überschuldung des Nachlasses eingeräumt hat. Dies kommt Eltern zu Gute“, sagt Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht in Heidelberg und Geschäftsführer der DVEV. Er empfiehlt Eltern von minderjährigen Kindern, auch selbst zu forschen und so viele Informationen wie möglich einzuholen.

Weitere Informationen:

Fundstelle: OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.9.2018, 13 WF 114/18, BeckRS 2018, 24760

Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV)