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Wann ist eine Testamentsunterschrift gültig?

Wann ist eine Testamentsunterschrift gültig?

Für die Unterzeichnung eines notariell errichteten Testaments genügt es, wenn der Erblasser versucht, seinen Familiennamen zu schreiben und die Unterschrift krankheitsbedingt nur aus einem Buchstaben und einer anschließenden geschlängelten Linie besteht, entschied das OLG Köln in seinem Beschluss vom 18.5.2020, den die DVEV verkürzt wiedergibt.
(OLG Köln, Beschluss v. 18.5.2020, 2 Wx 102/20, BeckRS 2020,10595)

Der Fall

Im notariellen Testament von 2011 hatten sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und die Geschwister des Ehemanns zu Schlusserben eingesetzt. Dem Überlebenden war gestattet, den Schlusserben frei zu wählen. 2015 errichtete die überlebende Ehefrau ein weiteres notarielles Testament. Sie nutzte den Änderungsvorbehalt im Ehegattentestament und setzt ihren Großcousin als Alleinerben ein. Sie unterschrieb mit dem Anfangsbuchstaben ihres Familiennamens, der in einer Schlangenlinie endete. Nach ihrem Tod beantragte die Schwester des Ehemanns einen Erbschein, der die Geschwister nach dem Testament von 2011 als Erben ausweisen sollte. Sie brachte vor, dass das Testament von 2015 wegen Testierunfähigkeit der Erblasserin und nicht vollständig geleisteter Unterschrift unwirksam sei.

Die Entscheidung

Das OLG Köln zog den Grundsatz heran, dass eine Testierunfähigkeit eines Erblassers die Ausnahme ist. Daraus folgt, dass immer von einer Testierfähigkeit auszugehen ist, wenn sich eine Testierunfähigkeit nicht mit hinreichender Gewissheit feststellen lässt. Die Anhörung der Beteiligten, die Vernehmung der Zeugen, die Arztunterlagen und ein Sachverständigengutachten ergaben, dass die Erblasserin die Tragweite ihrer rechtlichen Handlungen überblicken konnte und ihr eine freie Willensbildung möglich war. Damit war die Erblasserin testierfähig.


Nach dem Beurkundungsgesetz wird mit der Unterschrift dokumentiert, dass sich die Person eine Erklärung zurechnen lässt, die Urkunde in ihrer körperlichen Form genehmigt und damit die Verantwortung für sie übernimmt. Die Urkunde enthält nicht den Willen des Notars und sie dient auch nicht der Identifizierbarkeit des Unterzeichnenden. Die Erblasserin begann ihren Familiennamen mit dem Anfangsbuchstaben zu schreiben und ließ ihn anschließend in einer Schlangenlinie auslaufen. Die Ausführung der Unterschrift war der Schwächung der Erblasserin durch ihre schwere Krankheit geschuldet. An ihrer Übernahme der Verantwortung ergab sich kein Zweifel. Damit entschied das OLG Köln, dass auch ihre Unterschrift gültig war und der Großcousin Schlusserbe geworden war.

DVEV-Expertenrat

Leider warten viele Erblasser zu lange mit dem Erstellen ihres Testaments. Es ist verständlich, denn Entscheidungen über die Verteilung des Nachlasses sind schwierig und belastend. Je länger der Erblasser wartet, umso größer ist jedoch das Risiko gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die dann Zweifel an der Testierfähigkeit aufkommen lassen. Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht in Heidelberg und Geschäftsführer der DVEV, empfiehlt, frühzeitig juristischen Rat einzuholen und das Testament zu verfassen, um folgenschwere Streitigkeiten in der Familie zu vermeiden.

Weitere Informationen:

Fundstelle: OLG Köln, Beschluss v. 18.5.2020, 2 Wx 102/20, BeckRS 2020,10595

Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV)