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Wie kommen Mehrheitsbeschlüsse von Erbengemeinschaften zustande?

Wie kommen Mehrheitsbeschlüsse von Erbengemeinschaften zustande?

Nutzt ein Miterbe ein Haus, das zum Erbe gehört, alleine, können die anderen Miterben mehrheitlich die Zahlung einer angemessenen Nutzungsentschädigung verlangen, entschied das OLG Rostock am 19.3.2018.

(OLG Rostock, Beschluss v. 19.3.2018, 3 U 67/17, BeckRS 2018, 5923)

Der Fall

Die Kläger und der Beklagte sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft. Zum Nachlass gehört die Hälfte eines vom Beklagten allein bewohnten Hauses. Mit anwaltlichem Schreiben verlangen die Kläger - die Miterben zu 6/10 sind - vom Beklagten eine Nutzungsentschädigung für das Bewohnen dieser Haushälfte. Der Beklagte macht dagegen geltend, er hätte bei der Entscheidung, eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, mitbestimmen müssen und dass ein bloßes an ihn gerichtetes Anwaltsschreiben nicht genügt.

Die Entscheidung

Das Einfordern einer Nutzungsentschädigung für einen Gegenstand des Nachlasses gehört zu einer ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung und steht den Miterben zu. Die Stimmenmehrheit für Beschlüsse zur Verwaltung bestimmt sich nach der Größe der Erbanteile. Da die Kläger mit 6/10 am Nachlass beteiligt sind, haben sie die Mehrheit und sind damit beschlussfähig. Für die Beschlussfassung selbst sieht das Gesetz keine bestimmte Form vor. Die Stimmabgabe kann jederzeit, gleichzeitig oder nacheinander, ausdrücklich - schriftlich oder mündlich - oder konkludent erfolgen. In ihrem Anwaltsschreiben haben die Kläger ausdrücklich verlangt, dass ein Bewohnen der Haushälfte ohne Nutzungsentschädigung nicht möglich ist, ihren Willen somit eindeutig erklärt. Deshalb entschied das OLG, dass der Beklagte die Nutzungsentschädigung für die von ihm bewohnte und zum Nachlass gehörende Haushälfte bezahlen muss, obwohl er bei der Entscheidung nicht mitgewirkt hat und kein förmliches Verfahren durchgeführt wurde.

DVEV-Expertenrat

Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht in Heidelberg und Geschäftsführer der DVEV, sagt dazu: „In Erbengemeinschaften sind Personen mit oft gegensätzlichen Interessen unfreiwillig miteinander verbunden und gezwungen, gemeinsame Beschlüsse zu fassen. Was dem Laien selbstverständlich erscheint – wie hier die Teilnahme aller Erben an Beschlüssen der Erbengemeinschaft – regelt das Gesetz anders. Die beste Möglichkeit, zukünftige Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden, ist das mit Hilfe eines Erbrechtsexperten verfasste und gut durchdachte Testament. Im Testament hätte z. B. geregelt werden können, wie die Erben mit der Immobilie umzugehen haben und wer sie nutzen darf. Damit hätte der Erbstreit vermieden werden können.“

Weitere Informationen:

Fundstelle: OLG Rostock, Beschluss v. 19.3.2018, 3 U 67/17, BeckRS 2018, 5923

Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV)