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Auch aus wichtigem Grund ist die Entlassung eines Testamentsvollstreckers schwierig

Auch aus wichtigem Grund ist die Entlassung eines Testamentsvollstreckers schwierig

Das Nachlassgericht darf den Testamentsvollstrecker auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nur entlassen, wenn die vorzunehmende Interessenabwägung zwischen der Fortführung der Testamentsvollstreckung und den Interessen der Erben an der Entlassung ergibt, dass das Entlassungsinteresse überwiegt, so das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 10.2.2017, den die DVEV verkürzt wiedergibt.

(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.2.2017, I – 3 Wx 20/16, BeckRS 2017,103227)

Der Fall

Die Erblasserin, unverheiratet und kinderlos, setzte mit einem notariellen Testament vom 23.12.1980 ihre zahlreichen Nichten und Neffen zu ihren Erben ein. Einer dieser Neffen (Beteiligter zu 1) verwaltete in ihren letzten Jahren ihr Vermögen. Einen weiteren dieser Neffen (Beteiligter zu 2) setzte sie als Testamentsvollstrecker ein. Sie ordnete an, dass der Testamentsvollstrecker die Nachlassverbindlichkeiten erfüllen, die von ihr getroffenen Anordnungen durchführen und im Übrigen den Nachlass unter den Erben auseinandersetzen solle. Der Beteiligte zu 1 beantragte beim Nachlassgericht die Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen zahlreicher Pflichtverletzungen und selbstherrlichen Handelns. Das Nachlassgericht lehnte die Entlassung ab. Dem OLG Düsseldorf wurde diese Entscheidung zur Überprüfung vorgelegt.

Die Entscheidung

Nach § 2227 BGB kann der Testamentsvollstrecker entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vor-liegt. Beispielhaft führt das Gesetz die grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung auf. Eine grobe Pflichtverletzung liegt vor, wenn das Handeln des Testamentsvollstreckers das Interesse und die Rechte der Erben ernstlich gefährdet. Trotz Vorliegens einer groben Pflichtverletzung ist die Entlassung aber nicht zwingend. Das Gericht muss auch darüber entscheiden, ob ein sogenanntes Fortführungsinteresse besteht, also Gründe vorliegen, die für sein Verbleiben im Amt sprechen. Hier ist zu beachten, dass der Testamentsvollstrecker die Vertrauensperson des Erblassers ist. Weiterhin nimmt das Gewicht der Pflichtverletzung ab, wenn die Erben ihrerseits eine mangelnde Bereitschaft zur Kooperation zeigen und dem Testamentsvollstrecker keine effektive Chance geben, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben. Das Gericht konnte keine Anhaltspunkte für ein selbstherrliches Hinweggehen über die Erbeninteressen feststellen. Nach Abwägung zwischen Entlassungs- und Fortführungsinteresse entschied das OLG, dass der Testamentsvollstrecker im Amt bleibt.

DVEV-Expertenrat

Jan Bittler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in Heidelberg, Geschäftsführer der DVEV, empfiehlt: „Der Testamentsvollstrecker trägt bei der Ausübung seines Amtes große Verantwortung und verfügt über eine große Machtfülle. Er soll den Willen des Erblassers umsetzen und darf dabei aber auf keinen Fall die Interessen der Erben ernstlich gefährden. Dem Erblasser ist deshalb bei der Testamentsgestaltung dringend zu raten, sich die Anordnung der Testamentsvollstreckung und die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers gut zu überlegen und unbedingt fachlichen Rat einzuholen“.

Weitere Informationen:

Fundstelle: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.2.2017, I – 3 Wx 20/16, BeckRS 2017,103227

Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV)