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Berliner Testament: Wann greift die Pflichtteilsstrafklausel?

Berliner Testament: Wann greift die Pflichtteilsstrafklausel?

Hat ein Abkömmling seinen Pflichtteil nach dem Tod des ersten Elternteils beansprucht, aber diesen nicht mehr weiterverfolgt, als er von der Pflichtteilsstrafklausel im Testament der Eltern erfuhr, bleibt er Schlusserbe. So entschied das OLG Rostock in seinem Beschluss vom 11.12.2014, den die Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV) mit den wesentlichen Entscheidungskriterien wiedergibt.

(OLG Rostock, Beschluss vom 11.12.2014, 3 W 138/13, BeckRS 2015, 06188)

Der Fall

Die Eheleute errichteten ein Berliner Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben und ihre beiden Kinder zu Schlusserben einsetzten. Das Testament enthielt eine Pflichtteilsstrafklausel mit folgendem Inhalt: "Sollte eines unserer Kinder nach dem Erstversterbenden den Pflichtteil fordern, soll es auch nach dem Letztversterbenden auf den Pflichtteil beschränkt sein." Nach dem Tod der Mutter machte die Tochter gegenüber ihrem Vater den Pflichtteil geltend. Als sie nach der Eröffnung des Testaments von der Pflichtteilsstrafklausel Kenntnis erlangte, verfolgte sie den Pflichtteilsanspruchs nicht weiter. Nach dem Tod des Vaters beanspruchte die Tochter als Schlusserbin die Hälfte des Erbes. Der Sohn ist der Ansicht, seiner Schwester stehe nach dem Tod des Vaters nur der Pflichtteil zu, weil sie bereits beim Ableben der Mutter den Pflichtteil geltend gemacht hätte.

Die Entscheidung

Das Gericht gab der Tochter Recht. Die Wirkung der Pflichtteilsstrafklausel wurde beim Tod der Mutter nicht ausgelöst. Dazu ist nötig, dass die Tochter ihren Anspruch auf den Pflichtteil bewusst, in Kenntnis der Pflichtteilsstrafklausel geltend gemacht hätte. Zu diesem Zeitpunkt war das Testament durch das Nachlassgericht noch nicht eröffnet worden, der Inhalt demnach nicht offengelegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dieses Testament der Tochter anderweitig bekannt war. Die Kinder sind beim Tod der Mutter lediglich darüber informiert worden, dass ein "Berliner Testament" vorliegt, jedoch nicht über dessen Inhalt. Eine Pflichtteilsstrafklausel ist nicht automatisch Inhalt eines Berliner Testaments. Das Gericht hielt der Tochter zudem zu Gute, dass sie nach Kenntnis der Pflichtteilsstrafklausel den Pflichtteilsanspruch nicht mehr weiterverfolgt hatte.

Tipp des Rechtsexperten

Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der DVEV, rät deshalb: "Da Pflichtteilsansprüche erst nach drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem sich der Erbfall ereignet hat, verjähren, empfiehlt es sich, sie nicht voreilig geltend zu machen, sondern erst die Eröffnung des Testaments abzuwarten. Danach kann sorgfältig abgewogen werden, was bei Vorliegen einer Pflichtteilsstrafklausel für und gegen die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs spricht."

Weitere Informationen:

Fundstelle: OLG Rostock, Beschluss vom 11.12.2014, 3 W 138/13, BeckRS 2015, 06188

Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV)