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Das eigenhändige Testament muss lesbar sein!

Das eigenhändige Testament muss lesbar sein!

"Ist ein Schriftstück auch mit sachverständiger Hilfe nicht lesbar, liegt keine wirksame letztwillige Verfügung vor", so das OLG Schleswig in seinem Beschluss vom 16.07.2015, den die Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV) mit den wesentlichen Entscheidungskriterien wiedergibt.

OLG Schleswig, Beschluss vom 16.07.2015, 3 Wx 19/15, BeckRS 2015, 15945

Der Fall

Die Tochter der Erblasserin ging aufgrund gesetzlicher Erbfolge davon aus, Erbin geworden zu sein. Die ehemalige Pflegerin K der Erblasserin legte jedoch ein Schriftstück vor, das die Erblasserin zwei Monate vor ihrem Tod errichtet haben soll und wonach sie als Alleinerbin eingesetzt sei. K behauptete, sie habe das Schriftstück von S, einer anderen Pflegekraft, erhalten. Die Erblasserin habe es im Beisein der S gefertigt und ihr in einem verschlossenen Umschlag mit den Worten übergeben, sie möge ihn nach ihrem Tode "meiner K" geben, die alles bekommen solle. Von der S habe die K dann das - auf den ersten Blick nicht zu entzifferbare - Schriftstück erhalten. Dieses sei wie folgt zu lesen:

"Ich, die Erblasserin, vermache alles meiner K, geb. am 13.12.1964. Unterschrift, 06.04.2012"

Die Entscheidung

Ein Testament kann nur durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung wirksam errichtet werden. Der Wille der Erblasserin muss eindeutig und in vollem Umfang aus dem Geschriebenen hervorgehen. Zwar sind bei Auslegungszweifeln Umstände außerhalb der Urkunde mit einzubeziehen, aber Gegenstand der Auslegung bleibt ausschließlich der niedergeschriebene Text. Die Lesbarkeit des Schriftstücks ist deshalb eine zwingende Voraussetzung. Das Schriftstück war selbst mit sachverständiger Hilfe nicht lesbar und auch das OLG war, trotz langjähriger Erfahrung mit der Entzifferung schwer lesbarer letztwilliger Verfügungen, nicht in der Lage, das Schriftstück so zu entziffern, dass es einen eindeutigen Inhalt erhält. Die Zeugin S wurde daher erst gar nicht gehört. Ihre Aussage wäre nicht ausreichend gewesen, um den fehlenden Willen der Erblasserin zu ersetzen. Das OLG entschied daher gegen K als testamentarische Erbin und zu Gunsten der Tochter als gesetzliche Erbin.

Tipp des Rechtsexperten

Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der DVEV, rät: "Wer ein privatschriftliches Testament errichtet, muss unbedingt darauf achten, dass es nicht nur von Anfang bis Ende handschriftlich vom Testierenden selbst geschrieben und unterschrieben ist, sondern darüber hinaus auch lesbar ist. Mit der Errichtung sollte nicht zu lange gewartet werden, denn oft ist der Erblasser krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, selbst leserlich zu schreiben. Ist die Errichtung eines privatschriftlichen Testaments nicht mehr möglich, dann ist der Gang zum Notar unvermeidlich".

Weitere Informationen:

Fundstelle: OLG Schleswig, Beschluss vom 16.07.2015, 3 Wx 19/15, BeckRS 2015, 15945

Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV)