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Die eigene Bestattung selbst bestimmen

Die eigene Bestattung selbst bestimmen

Das Recht, die eigene Bestattung selbst zu bestimmen, ist Teil des grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs.1 GG. Zu seinen Lebzeiten kann jeder für seine eigene Bestattung sorgen und somit den Ort der letzten Ruhestätte oder die Art und Weise der Bestattung festlegen. Den Angehörigen steht das Recht der Totenfürsorge erst nach dem Ableben zu, so das Amtsgericht Brandenburg in seinem Urteil vom 05.07.2013.

Der Fall

Die beiden Töchter der an Demenz leidenden Mutter stritten bereits zu Lebzeiten der Mutter darum, ob sie nach ihrem Ableben erd- oder feuerbestattet wird. Die für ihre Mutter als Betreuerin bestellte Tochter schloss einen Bestattungsvorsorgevertrag ab. Danach sollte die Mutter im Rahmen einer Feuerbestattung auf dem Friedhof in ihrer Nähe beigesetzt werden. Damit war die andere Tochter nicht einverstanden und beantragte im gerichtlichen Verfahren, dass dies der Schwester untersagt wird. Sie trug vor, dass es nicht dem Willen der Mutter entspräche. Diese habe mehrfach geäußert, dass sie eine Erdbestattung wünsche und in dem Familiengrab ihrer Eltern beigesetzt werden möchte.

Die Begründung des Gerichts

Das Recht, den Ort sowie die Art und Weise der Bestattung zu bestimmen, steht zunächst jedem Menschen selbst zu. Die Mutter war jedoch aufgrund der Demenz nicht mehr in der Lage zu bestimmen, wie sie bestattet werden will und wer für die Totenfürsorge zuständig sein soll. Das Recht der Angehörigen auf Totenfürsorge entsteht jedoch erst mit dem Tod eines Menschen. Da die Mutter noch lebte, stand der klagenden Tochter deshalb derzeit noch kein Recht auf Totenfürsorge zu.

Nach Ansicht des Gerichts steht es ihr auch nach dem Tod der Mutter nicht zu. Die Betreuerbestellung eines nahen Angehörigen spricht in der Regel für das Bestehen eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Betreutem und Betreuer, so das Gericht weiter. Die Bestellung der anderen Tochter als Betreuerin ist als sachgerechter Anknüpfungspunkt für die Wahrnehmung der Totenfürsorge zu sehen. Die betreuende Tochter kann deshalb – im Gegensatz zu der klagenden Tochter - als mit der Wahrnehmung der Totenfürsorge beauftragt angesehen werden. Der Antrag der klagenden Tochter wurde deshalb abgewiesen.

Tipp des Rechtsexperten:

„Das Bestattungsrecht eröffnet viele Wege, die Art und Weise der eigenen Bestattung selbst zu gestalten“, so Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der DVEV. „Wer späteren Streit über die eigene Bestattung zwischen den nahen Angehörigen von vornherein vermeiden möchte, sollte rechtzeitig von der Möglichkeit Gebrauch machen, z. B. durch eine Bestattungsvorsorgevollmacht zu regeln, wie und wo man später einmal beigesetzt werden möchte“.

Autorin: Rechtsanwältin und DVEV-Mitglied Melanie Scharf, Kanzlei Rudolf & Kollegen, Angelbachtal

Weitere Informationen:

Fundstelle: Amtsgericht Brandenburg, Urteil vom 05.07.2013 – 35 C 16/13, BeckRS 2013, 11348

Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV)