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Die enttäuschte Erberwartung

Die enttäuschte Erberwartung

In seinem Urteil vom 22.03.2013 hat sich der BGH schützend vor Kinder gestellt, die auf eigene Kosten das Haus ihrer Eltern renovieren, um auch darin zu wohnen, dieses Haus aber später nicht erben.

(BGH Urteil vom 22.03.2013, IV ZR 28/12, BeckRS 2013, 08297)

Der Fall

Der Sohn investierte zum Ausbau und zur Modernisierung des Hauses seiner Mutter rund 250.000 €. Diese versprach ihm dafür, er könne lebenslänglich unentgeltlich in dem Haus wohnen und würde später ihr Erbe werden. Nachdem der Sohn verstorben war, musste dessen Witwe auf Veranlassung der Schwiegermutter aus dem renovierten Haus ausziehen. Die Schwiegertochter verlangte daraufhin das von ihrem Ehemann investierte Geld in die Renovierung des Hauses teilweise zurück. Ein weiteres böses Erwachen gab es dann, als die Schwiegermutter verstarb: Sie hatte ihre Tochter in einem notariellen Testament zu ihrer Alleinerbin und damit auch zur Erbin ihres Hauses eingesetzt.

Berechtigte Erberwartung

Dieser Vorgehensweise ist der Bundesgerichtshof nunmehr entgegen getreten. Er vertritt die Auffassung, dass dem Sohn bzw. seiner Ehefrau als dessen Erbin durchaus ein Zahlungsanspruch zusteht, da die berechtigten Erberwartungen enttäuscht worden sind. Eine berechtigte Erberwartung hat ein Kind dann, wenn mit Eltern eine sogenannte Zweckabrede getroffen wurde: Beispielsweise dahingehend, dass das Kind in die Immobilie seiner Eltern deshalb investiert, weil er zeitlebens dann darin wohnen darf und sie zukünftig auch erben soll. Ist eine solche Zweckabrede geschlossen, stehen dem Kind bzw. dessen Erben Ansprüche wegen der geleisteten Investitionen zu.

Tipp vom Rechtsexperten

„Auf die Rechtsprechung des BGH sollte man sich bei größeren Investitionen in das Haus seiner Eltern allerdings nicht verlassen“, rät Rechtsanwalt Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der DVEV., „denn unter Umständen kann es sehr schwierig werden, in einem Prozess eine Zweckabrede zu beweisen. Besser ist es daher im Zeitpunkt der Investition eine juristisch eindeutige Regelung zu treffen. Zu denken ist hier auch an eine Übertragung der Immobilie von den Eltern an das Kind unter Vorbehalt eines Nießbrauchs- oder Wohnungsrechts, so dass beide Seiten eine Sicherheit haben.“.

Autorin: Rechtsanwältin und DVEV-Mitglied Melanie Scharf, Angelbachtal

Weitere Informationen: www.dvev.de