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Elternunterhalt auch für "Rabenvater"

Elternunterhalt auch für "Rabenvater"

Ein vom unterhaltsberechtigten Erblasser ausgehender einseitiger Kontaktabbruch gegenüber seinem volljährigen Sohn reicht für eine Verwirkung seines Anspruchs auf Elternunterhalt allein regelmäßig nicht aus. Das gilt auch für die Enterbung des unterhaltspflichtigen Kindes durch den unterhaltsberechtigten Elternteil, so der BGH in seinem Beschluss vom 12.2.2014.

Nach dem Tod des Vaters verlangte die Freie Hansestadt Bremen vom Sohn die Zahlung für die dem Vater gegenüber erbrachten Sozialleistungen. Der Sohn weigerte sich jedoch mit der Begründung, dass der Vater vor 27 Jahren – seit Erreichen seines Abiturs – den Kontakt zu ihm abgebrochen hatte. Zudem wurde er im notariellen Testament des Vaters enterbt und auf den „strengsten Pflichtteil" gesetzt.

Der BGH schloss sich der Ansicht der Freien Hansestadt Bremen an, den Sohn aus übergeleitetem Recht in Anspruch zu nehmen. Das BGB regelt in § 1611 Abs. 1, dass bei schweren Verfehlungen des unterhaltsberechtigten Elternteils die Unterhaltspflicht des Kindes wegfällt. Eine Verfehlung ist gegeben, wenn die sich aus § 1618 a BGB ergebende gegenseitige Pflicht der Eltern und Kinder zu Beistand und Rücksicht verletzt wird. Das ist beim einseitigen Kontaktabbruch durch den unterhaltsberechtigten Vater der Fall. Jedoch müssen noch weitere Umstände hinzu kommen, die das Verhalten des unterhaltsberechtigten Vaters zu einer schweren Verfehlung machen. Der Vater kümmerte sich die ersten 18 Lebensjahre um seinen Sohn. Er hatte daher gerade in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt. Der BGH schloss deshalb das Vorliegen einer schweren Verfehlung aus. Auch die Enterbung des Sohnes durch das Testament stellt nach Meinung des BGH keine Verfehlung dar. Der Vater hatte insoweit lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht.

Tipp des Rechtsexperten:

Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der DVEV bemerkt dazu: „Für die erwachsenen Kinder ist es schwer nachvollziehbar, dass sie – obwohl sie über Jahrzehnte keinerlei Kontakt zu ihren Eltern hatten – zur Kasse gebeten werden können, wenn die Eltern pflegebedürftig werden. Die Entscheidung muss jedoch wirtschaftlich betrachtet werden. Die Allgemeinheit soll nur im Ausnahmefall wegen privater Familienstreitigkeiten belastet werden. Im Einzelfall sollte das in Anspruch genommene Kind überprüfen lassen, ob es aufgrund seiner wirtschaftlichen und familiären Situation überhaupt leistungsfähig ist".

Weitere Informationen:

Fundstelle: BGH Beschluss v. 12.2.2014XII ZB 607/12, becklink 1030975 

Autorin: Rechtsanwältin und DVEV-Mitgliede Melanie Scharf, Kanzlei Rudolf & Kollegen, Angelbachtal

Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV)