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Erbe durch Zeugenaussage?

Erbe durch Zeugenaussage?

Eine Erbenstellung aufgrund eines nicht auffindbaren privatschriftlichen Testaments kann nicht dadurch bewiesen werden, dass ein Zeuge bestätigt, der Erblasser habe mehrfach und bis zu seinem Tod auf Familienfeiern und ähnlichen Anlässen erklärt, dass er ein handschriftliches Testament mit dem besagten Inhalt aufgesetzt habe und bei sich zu Hause aufbewahre, so das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 16.8.2013.  

Der Fall

Die Tochter der Erblasserin beantragte einen Erbschein als Alleinerbin. Dagegen wendete die Enkelin ein, dass es ein nicht auffindbares Testament gebe, in dem sie als Miterbin eingesetzt sei. Um dies zu belegen, benannte sie unter anderem zwei Zeugen.  

Vorlage des Originaltestaments erforderlich – ausnahmsweise Zeugenaussage ausreichend

Um seine Erbenstellung aufgrund eines Testaments nachzuweisen, ist grundsätzlich das Originaltestament vorzulegen. Ist das jedoch nicht auffindbar, so entfaltet das Testament dennoch seine Wirkung, wenn es ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar ist. In einem solchen Ausnahmefall können die Errichtung und der Inhalt des Testaments in einem gerichtlichen Verfahren mit allen zulässigen Beweismitteln, z. B. auch durch Zeugenaussagen, bewiesen werden.  

Formwirksame Errichtung muss bewiesen werden

An den Nachweis der formwirksamen Errichtung eines verschwundenen Testaments sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Dieses muss ursprünglich eigenhändig handschriftlich verfasst worden sein. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es wahr ist, dass die Erblasserin vor Zeugen mehrfach und bis zu ihrem Tod auf Familienfeiern und ähnlichen Anlässen gesagt habe, dass sie ein handschriftliches Testament mit dem besagten Inhalt aufgesetzt habe und bei sich zu Hause aufbewahre, ist dies allein für einen Nachweis der tatsächlichen Errichtung des Testaments mit dem von der Enkelin behaupteten Inhalt nicht ausreichend. Angaben der Erblasser über angeblich errichtete Testamente entsprechen erfahrungsgemäß oft nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, so das Gericht. Außerdem behauptete die Enkelin nicht, dass ein Zeuge das Testament persönlich gesehen habe. Somit stehe auch nicht fest, dass das Testament – unterstellt, dass es ein solches tatsächlich gab – formgerecht handschriftlich errichtet wurde. Das Gericht gab daher der Tochter der Erblasserin recht, die Enkelin ging leer aus.  

Tipp des Rechtsexperten

„Wie der Fall zeigt, ist der Nachweis eines formgerecht errichteten Testaments ohne das Originaltestament nicht einfach“, so Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der DVEV. „Grundsätzlich kann jeder sein Testament an einem beliebigen Ort aufbewahren, läuft aber Gefahr, dass es nicht gefunden oder womöglich vernichtet wird. Um sicherzustellen, dass das handschriftliche Testament im Erbfall aufgefunden wird, sollte es daher in die amtliche Verwahrung gegeben werden. Dies kostet pauschal 75 Euro.“  

Autorin: Rechtsanwältin und DVEV-Mitglied Melanie Scharf, Kanzlei Rudolf & Kollegen, Angelbachtal

Weitere Informationen:

Fundstelle: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2013, I-3 Wx 134/13, BeckRS 2013, 15709

Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV)