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Erbeinsetzung einer gemeinnützigen Organisation unter der Bedingung, Tiere zu pflegen

Erbeinsetzung einer gemeinnützigen Organisation unter der Bedingung, Tiere zu pflegen

Wird ein Erbe unter der Bedingung eingesetzt, nach dem Tod die Haustiere der Erblasserin bei sich aufzunehmen und zu pflegen, so wird er nur Erbe, wenn er die Bedingung erfüllt. Gibt er die Tiere in eine andere Betreuung, wird er nicht Erbe, so das Amtsgericht – Nachlassgericht - Lüdinghausen in seinem Beschluss vom 19.08.2015, den die Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. (DVEV) mit den wesentlichen Entscheidungskriterien wiedergibt.

(AG Lüdinghausen - Beschluss vom 19.08.2015 - 27VI 230/14 )

Der Fall

In einem persönlich errichteten Testament war eine gemeinnützige Stiftung von der Erblasserin wie folgt als Erbin eingesetzt worden:

„Im Falle meines Todes soll mein gesamtes Vermögen an das … unter der Voraussetzung übergehen, dass meine Tiere (Z, A, H und K) auf einem Anwesen von … ihr Leben weiterführen können.“

Nach dem Tod der Erblasserin kam der Hund jedoch bei einer anderen Organisation, die drei Katzen bei einer Familie unter. Trotzdem stellte die Stiftung einen Erbscheinsantrag.

Die Entscheidung

In seiner Entscheidung führt das Nachlassgericht aus, dass nach dem Wortlaut des Testaments die Stiftung nur Erbe werden sollte unter der Voraussetzung, die Tiere der Erblasserin aufzunehmen. Diese Formulierung ist rechtlich eine Bedingung, ein Umstand, der zwingend eintreten muss, um Erbe zu werden. Diese Bedingung wurde nicht erfüllt. Die Stiftung hatte sich dagegen entschieden, die Tiere bei sich aufzunehmen, obwohl sie es durchaus hätte tun können. Sie brachte sie an anderer Stelle unter. Daher wies das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag der Stiftung zurück, mit der Folge, dass die Stiftung leer ausging.

Tipp des Rechtsexperten

Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der DVEV, erläutert: „Ein Testament eröffnet viele Möglichkeiten, die Dinge zu regeln, die einem Menschen am Ende seines Lebens wichtig sind. Die Verknüpfung von Tierpflege mit der Erbeinsetzung der geschätzten gemeinnützigen Organisation kann aber tatsächlich und rechtlich problematisch sein. Oft sind gemeinnützige Organisationen gar nicht in der Lage, Tiere zu versorgen bzw. dürfen von ihrem Satzungszweck hier nicht tätig sein. Wer sein geliebtes Tier gut versorgt wissen will und mit seinem Vermögen einem guten Zweck dienen will, hat zahlreiche testamentarische Gestaltungsmöglichkeiten. Rechtlicher Beistand hilft, diesen letzten Willen im Interesse aller umzusetzen“.

Weitere Informationen:

Fundstelle: AG Lüdinghausen - Beschluss vom 19.08.2015 - 27VI 230/14

Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV)