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Kopie des Originaltestaments kann Erbfolge begründen

Kopie des Originaltestaments kann Erbfolge begründen

Eine Kopie des gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute kann für die Bestimmung der Erbfolge ausreichen, wenn mit ihr die formgerechte Errichtung des Originaltestaments nachgewiesen werden kann. Der Nachweis kann durch ein graphologisches Gutachten geführt werden, so das OLG Köln in seinem Beschluss vom 2.12.2016, den die DVEV verkürzt wiedergibt.

(OLG Köln, Beschluss v. 2.12.2016, 2 Wx 550/16, Beck RS 2016, 20866)

Der Fall

Ein Ehepaar hatte 1995 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und den EL e. V. zum Schlusserben nach dem Tod des Längstlebenden bestimmten. Der Ehemann verstarb 2014, die Ehefrau 2015. Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der EL e. V. einen Erbschein beim Nachlassgericht. Dem trat der Enkel der Erblasserin entgegen und legte ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute von 2011 vor, allerdings nur in Kopie. Das Original war nicht aufzufinden. In ihm bezogen sich die Erblasser auf das Testament von 1995 und bestimmten den Enkel zum Schlusserben. Der EL e. V. hielt die Kopie für nicht ausreichend. Er trug vor, dass dieses Testament von der Erblasserin allein in Ich-Form verfasst war und der Ehemann lediglich unterschrieben hatte. Die Unterschrift hätte auch nachträglich von Dritten angefügt werden können oder das Originaltestament sei von den Eheleuten vernichtet worden. Das Nachlassgericht legte den Fall dem OLG zur Entscheidung vor.

Die Entscheidung

Ein Testament ist nicht allein wegen seiner Unauffindbarkeit ungültig. Sie ist auch keine Vermutung für die Annahme, es sei vernichtet und damit widerrufen worden. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Testamente unbeabsichtigt verlegt oder entsorgt werden. Es ist auch nicht lebensfremd, dass Testamente oder Kopien von Testamenten auch bei sorgfältiger Suche nach dem Tod einer Person zunächst nicht, später aber zufällig an einem Ort gefunden werden, wo mit einem Testament oder einer Kopie eines Testamentes nicht unbedingt zu rechnen war. Auch dass der Ehemann lediglich unterschrieben hatte, ist nicht schädlich. Der Bezug auf das Testament von 1995 zeigt den gemeinsamen Testierwillen hinreichend deutlich. Grundsätzlich kann eine Kopie des Originaltestaments als Nachweis ausreichen, wenn mit ihr die formgerechte Errichtung des Originaltestaments nachgewiesen werden kann. Es muss deshalb geklärt werden, ob das Original vom Ehemann unterschrieben worden war. Ein graphologisches Gutachten ist das richtige Mittel, um diesen Nachweis zu führen. Da das Nachlassgericht diesen Nachweis nicht geführt hatte, verwies das OLG die Sache an das Nachlassgericht zurück.

DVEV-Expertenrat

Jan Bittler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in Heidelberg, Geschäftsführer der DVEV, empfiehlt: „Wie das OLG treffend feststellt, passiert es sehr oft, dass Testamente verloren gehen oder nicht aufgefunden werden. Ein sicherer Aufbewahrungsort ist die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht, das eine einmalige Gebühr von 90 €, einschließlich Registrierung, erhebt. Auch Formulierungen im Testament können Stolperfallen darstellen. Damit es nicht zu Auslegungsschwierigkeiten kommt, die einen Rechtsstreit nach sich ziehen können, sollte unbedingt fachlicher Rat eingeholt werden.

Weitere Informationen:

Fundstelle: OLG Köln, Beschluss v. 2.12.2016, 2 Wx 550/16, Beck RS 2016, 20866

Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV)