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Muss der Notar die Angaben der Beteiligten überprüfen?

Muss der Notar die Angaben der Beteiligten überprüfen?

Der Notar darf sich regelmäßig auf die Angaben der Beteiligten verlassen, ohne diese nachzuprüfen. Er muss allerdings bedenken, dass die Beteiligten entscheidende Umstände nicht erkennen und rechtliche Begriffe falsch verstehen. Deshalb muss er den Tatsachenkern des zu beurkundenden Geschäfts aufklären, entschied der BGH in seinem Beschluss vom 24.7.2017.

(BGH Beschluss vom 24.7.2017, NotSt (Brfg) 2/16, BeckRS 2017, 122318)

Der Fall

Nach dem Tod des Erblassers schlossen seine Witwe und seine Söhne als seine Erben einen Erbauseinandersetzungsvertrag, den der Notar vorschlug und beurkundete. Vorrangiges Interesse der Erben war es, das Eigenheim zu erhalten und die Söhne aus der Erbenhaftung herauszuhalten. Genaue Angaben zu den Schulden des Erblassers konnten die Erben nicht machen. Der vom Notar gestaltete Erbauseinandersetzungsvertrag führte schließlich dazu, dass die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten hafteten und auch ihr Recht auf Beschränkung der Haftung durch eine Nachlassverwaltung verloren. Die Erben beschuldigen den Notar, gegen ihre Interessen und ihren erklärten Willen gehandelt zu haben.

Die Entscheidung

Der BGH hatte zu entscheiden, wie weit die Aufklärung des Sachverhalts durch den Notar gehen muss oder ob er sich mit den Angaben der Beteiligten zufriedengeben kann, auch wenn diese ungenau sind. Das Beurkundungsgesetz (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG) gibt dem Notar auf, den Willen der Erben zu erforschen, den Sachverhalt zu klären und die Erben über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren. Die Erben konnten Fragen nach dem Stand der Schulden, ob Verbindlichkeiten durch Lebensversicherungen abgesichert waren, die an die Banken abgetreten waren, nicht erschöpfend beantworten. Der BGH entschied, dass der Notar bezüglich dieser Fragen eine Aufklärungspflicht hat, denn die Erben vertrauen auf seine Rechtskenntnisse, seine Erfahrung und seine Fähigkeit, ihre Interessen wirksam umzusetzen. Der Notar kann den Willen der Erben nur dann richtig erfassen und in die passende rechtliche Form bringen, wenn er den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt kennt. Der BGH gab den Erben Recht.

DVEV-Expertenrat

Dazu meint Jan Bittler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in Heidelberg und Geschäftsführer der DVEV:

„Eine Erbauseinandersetzung, gerade bei komplexen Nachlässen, will gut vorbereitet sein, wie der hier entschiedene Fall verdeutlicht. Erben und Ratsuchende sind gut beraten, wenn sie vor dem Gang zu einem Notar die Hilfe eines Spezialisten, dem Fachanwalt für Erbrecht, in Anspruch nehmen."

Weitere Informationen:

Fundstelle: BGH Beschluss vom 24.7.2017, NotSt (Brfg) 2/16, BeckRS 2017, 122318

Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV)