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Ohne Trauschein wird es teuer! - Der Tod des nichtehelichen Lebensgefährten

Ohne Trauschein wird es teuer! - Der Tod des nichtehelichen Lebensgefährten

Johanna L. und Heinz W. lebten über 20 Jahre in „wilder Ehe" im Haus von Heinz W. Kurz nach dem Tod von Heinz W. wurde Johanna L. von seinem Neffen als gesetzlicher Erbe aufgefordert, das von den beiden bewohnte Einfamilienhaus zu räumen und herauszugeben.

Kein gesetzliches Erbrecht des nichtehelichen Lebensgefährten

Anders als Ehegatten oder gleichgeschlechtlich eingetragenen Lebenspartnern steht nichtverheirateten Lebensgefährten kein gesetzliches Erbrecht zu. Das bedeutet, Johanna L. geht ohne Testament völlig leer aus. Glücklicherweise fand Johanna L. in den Folgetagen doch noch ein Testament und sie wurde Alleinerbin des Einfamilienhauses im Wert von 350.000 €.

Steuerliche Benachteiligung des nichtehelichen Lebensgefährten

Im Erbfall droht dem nichtehelichen Lebensgefährten eine hohe Erbschaftsteuer. Während die Vererbung unter Eheleuten privilegiert ist und diese einen Steuerfreibetrag von 500.000 € haben, beträgt der Freibetrag bei nicht ehelichen Lebensgefährten 20.000 €. Zudem fallen sie in die Steuerklasse III, in der ein Mindestsatz von 30 % gilt. Viele weitere Steuerbegünstigungen, die dem Ehegatten zukommen, wie z. B. ein Versorgungsfreibetrag, eine gegebenenfalls steuerfreie Zugewinnausgleichsforderung und die Steuerbefreiung für das selbstgenutzte Familienheim, entfallen zusätzlich.

Johanna L. muss nun also 319.700 € versteuern (350.000 € Steuerwert, abzügl. 20.000 € Freibetrag, abzügl. 10.300 € Erbfallkostenpauschale). Bei einem Steuersatz von 30 % sind daher 95.910,-€ an Erbschaftssteuer abzuführen. Bei der Heirat von Johanna L. und Heinz W. wäre die Erbschaftssteuer frei geblieben.

Heiraten – doch der bessere Weg?

Dazu meint Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der DVEV: „Die enormen steuerlichen Vorteile sollten von Paaren, die ohnehin seit langem glücklich in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, bei der Überlegung, doch noch den Bund der Ehe zu schließen, einbezogen werden. Der Entschluss zur Eheschließung sollte jedoch keinesfalls ausschließlich steuerlich motiviert sein. Wer nicht heiraten möchte, sollte in jedem Fall ein Testament machen, da der nichteheliche Lebensgefährte kein gesetzliches Erbrecht hat. Durch bestimmte Gestaltungen kann die Erbschaftsteuer dann zumindest verringert werden."

Autorin: Rechtsanwältin Melanie Scharf, Kanzlei Rudolf & Kollegen, Angelbachtal

Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV)