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Sozialleistungen trotz Erbschaft?

Sozialleistungen trotz Erbschaft?

Die Klägerin bezog bereits fast zwei Jahre Arbeitslosengeld II, als sie im Juni 2007 als Miterbin zu 1/3 eine Eigentumswohnung erbte. Im April 2008 ging der Verkaufserlös der Eigentumswohnung in Höhe von 23.550 € auf ihrem Konto ein. Das Sozialamt forderte daraufhin die bereits bewilligten Leistungen für die Monate April und Mai 2008 zurück. Da das Sozialamt den Verkaufserlös als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigte, lehnte es den erneuten Antrag der Klägerin im Juni 2008 ab. Damit war die Klägerin nicht einverstanden. Ihrer Ansicht nach handelte es sich nicht um Einkommen, sondern um Vermögen, das nur insoweit anzurechnen sei, als Vermögensfreibeträge überschritten sind.

Vermögen oder Einkommen?

Der Auffassung der Klägerin folgte das Bundessozialgericht in Kassel jedoch nicht. In seinem Urteil vom 25.01.2012 stellte es klar, dass es für die Bewertung des Erbes als Einkommen oder Vermögen maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erbfalls ankommt. Vermögen ist, was zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorhanden war, Einkommen was nach der Antragstellung hinzukommt. Der Zeitpunkt, an dem der Miterbe tatsächlich über seinen Erbteil verfügen kann, spielt für die Abgrenzung, ob es sich um Vermögen oder Einkommen handelt, keine Rolle. Zwar sei der Verkaufserlös erst im April 2008 – nach der Erbauseinandersetzung – auf dem Konto der Erblasserin eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin aufgrund der Rückerstattung auch keine Leistungen bezogen. An der Bewertung als Einkommen ändere sich dadurch jedoch nichts. Die Erbschaft sei angefallen, als die Klägerin Leistungen bezog und daher nicht als Vermögen, sondern als Einkommen zu behandeln.

Der Zeitpunkt des Zugangs des Erbes

Der Zeitpunkt, an dem die Erbschaft dem Bedürftigen tatsächlich zur Verfügung steht, ist aber entscheidend für die Frage, ab wann das Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigt werden darf. Das Einkommen sei daher nicht schon bei Eintritt des Erbfalls im Juni 2007, sondern erst nach der Erbauseinandersetzung mit den Erben, also im April 2008, nachdem der Verkaufserlös als „bereites Mittel“ auf dem Konto der Erblasserin zur Verfügung stand, bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

Kommentar der DVEV

Jan Bittler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der DVEV kommentiert das Urteil des Bundessozialgerichts so: „Es dient der Rechtssicherheit, dass nunmehr klargestellt ist, wann eine Erbschaft als Einkommen und wann als Vermögen zu werten ist. Die Unterscheidung hat in der Praxis erhebliche Bedeutung, weil für Vermögen höhere Freibeträge gelten und es das sogenannte Schonvermögen gibt, das als Vermögen nicht zu berücksichtigen ist. Dazu zählt beispielsweise ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Es ist zu begrüßen, dass die Erbschaft dem Erben auch tatsächlich zur Verfügung stehen muss, um bedarfsmindernd berücksichtigt werden zu können. Der Hilfesuchende darf nicht auf Mittel verwiesen werden, die ihm erst zu einem späteren Zeitpunkt zustehen. Bei zerstrittenen Erbengemeinschaften kann die Erbenauseinandersetzung Jahre dauern. Es wäre daher untragbar, dem Bedürftigen Leistungen unter Hinweis auf die Erbschaft – über die er noch gar nicht verfügen kann - zu verweigern.“

Autorin: Rechtsanwältin und DVEV-Mitglied Melanie Scharf, Kanzlei Rudolf & Kollegen Angelbachtal

Bundessozialgericht – B 14 AS 101/11 R – Urteil vom 25.01.2012

Weitere Informationen: http://www.dvev.de