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Kann ein Testament nicht im Original, sondern nur eine private Kopie vorgelegt werden ....

Kann ein Testament nicht im Original, sondern nur eine private Kopie vorgelegt werden ....

Kann ein Testament nicht im Original, sondern nur eine private Kopie der Originalurkunde vorgelegt werden, ist die Kopie des Testaments durch das Nachlassgericht zu eröffnen, da sich daraus Hinweise auf die Erbfolge ergeben können.

(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.2022, 3 Wx 119/22)

 

Das Nachlassgericht hatte es abgelehnt, die durch die Ehefrau des Erblassers eingereichte Testamentskopie zu eröffnen. Die Ehefrau sah dies anders, sodass sich das Oberlandesgericht mit der Angelegenheit befassen musste.

 

Der Fall

Die Ehefrau des Erblassers hat die Kopie eines vom Erblasser am 02.01.1976 errichteten Testaments, wonach sie Alleinerbin sein soll, zur Eröffnung beim Nachlassgericht eingereicht. Ihr Ehemann habe diese Kopie angefertigt und ihr zur Aufbewahrung überreicht. Aus welchem Grund er nicht auch das Original übergeben habe, sei ihr nicht bekannt. Das Nachlassgericht hat die Eröffnung der Testamentskopie abgelehnt. Mangels hinreichender Gewähr einer vollständigen und unverfälschten Wiedergabe sei eine Kopie nicht zu eröffnen.

 

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf korrigierte das Nachlassgericht und wies es an, auch die von der Ehefrau eingereichte Testamentskopie zu eröffnen, denn die Erbfolge kann auch auf der Grundlage von nur noch in Kopie vorhandenen Testamenten festgestellt werden. Ob die Kopie dann tatsächlich zum Nachweis der Erbfolge genügt, ist nach Eröffnung durch das Nachlassgericht im Rahmen des Erbscheinsverfahrens zu überprüfen. Im Weiteren, so das Oberlandesgericht, ist auch zu beachten, dass auch formunwirksame Testamente möglicherweise als Auslegungshilfe zur Ermittlung des Erblasserwillens in Betracht kommen können.

 

DVEV-Expertenrat

„Wenngleich die Ehefrau hier mit ihrer Beschwerde Erfolg hat und die Testamentskopie nunmehr zu eröffnen ist, steht noch lange nicht fest, ob sie auch tatsächlich Alleinerbin ihres Ehemannes wird. Die Klärung dieser Frage ist einem separaten Erbscheinsverfahren vorbehalten. Ein Gerichtsverfahren wie das vorliegende hätte vermieden werden können, wenn der Erblasser sein Testament in die besondere amtliche Verwahrung zum Nachlassgericht gegeben hätte. Die Kosten betragen einmalig 93 €. Damit ist garantiert, dass im Erbfall das Testament im Original auch aufgefunden wird“, so Rechtsanwalt Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht in Heidelberg und Geschäftsführer der DVEV.

Weitere Informationen

Fundstelle: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.2022, 3 Wx 119/22

Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (www.dvev.de)

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