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Welche Form muss ein gemeinschaftliches Ehegattentestament haben?

Welche Form muss ein gemeinschaftliches Ehegattentestament haben?

Ein von Eheleuten erstelltes privatschriftliches gemeinschaftliches Testament ist wegen Formmangels unwirksam, wenn darin nur der Erblasser letztwillige Verfügungen trifft und die Erblasserin keine eigene letztwillige Verfügung beifügt. Das entschied das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss v. 9.4.2021, den die DVEV verkürzt wiedergibt.
(OLG Düsseldorf, Beschluss v. 9.4.2021, 3 Wx 2019/19, BeckRS 2021, 10031)

Der Fall
Die Eheleute verfassten im Dezember 2009 ein gemeinschaftliches Testament. Der Haupttext wurde abwechselnd von beiden, aber hauptsächlich der Ehefrau geschrieben, und abschließend von beiden unterschrieben. Darin bestimmte der Ehemann in der „Ich-Form“ seine Ehefrau zu 75 % und seinen Enkel zu 25 % als Erben. Zu den einzelnen Vermögenspositionen traf der Ehemann weitere Anordnungen. Nach dem Tod des Ehemanns macht seine Tochter ihre Erbenstellung als Erbin geltend. Sie bringt vor, dass das Testament nicht den gesetzlichen Vorgaben eines Ehegattentestaments genügt und damit unwirksam sei.

 

Die Entscheidung
Das OLG hatte zu entscheiden, ob das Testament den Erfordernissen für gemeinschaftliche Testamente nach §§ 2247, 2267 BGB genügt. Obwohl der Gesetzeswortlaut davon ausgeht, dass einer der Eheleute schreibt und beide Eheleute das Testament abschließend unterschreiben, ist es nach der herrschenden Auffassung zulässig, dass die Ehegatten den Text, wie hier geschehen, auch abwechselnd verfassen können. Allerdings ist für ein rechtswirksames Ehegattentestament erforderlich, dass es Verfügungen beider Ehegatten enthält, die sowohl wechselseitig als auch einseitig sein können. Im Testament der Eheleute befindet sich jedoch keine eigene Verfügung der Ehefrau. Es sind ausschließlich Verfügungen des Ehemanns in der „Ich-Form“ enthalten, wie die Erbeinsetzung und die Aufteilung der weiteren Vermögenspositionen. Damit ist das Testament als Ehegattentestament unwirksam.


Das OLG prüfte darüber hinaus, ob das gemeinschaftliche Testament auch als Einzeltestament des Erblassers ausgelegt werden kann. § 2247 BGB verlangt eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung. Diese Voraussetzung ist hier ebenfalls nicht erfüllt, denn große Teile des Haupttextes des Testaments wurden von der Ehefrau und nicht vom Erblasser niedergeschrieben, waren also nicht eigenhändig von ihm verfasst. Damit gab das OLG der Tochter Recht.


DVEV-Expertenrat
Mit einem gemeinschaftlichen Testament wollen Eheleute ihre Erbfolge einvernehmlich regeln und sich gegenseitig nach dem Tod des anderen absichern. Wie das Urteil des OLG Düsseldorf zeigt, kommt es dabei nicht nur auf die richtige juristische Wortwahl an, auch die Form ist entscheidend. Eheleute sollten sich bei einem gemeinschaftlichen Testament auf keine Experimente einlassen und die Form wählen, die das Gesetz vorschreibt: Einer der Eheleute schreibt den Text vollständig von Hand und unterschreibt, der andere unterschreibt ebenfalls und erklärt, dass das Voranstehende ebenfalls sein Wille ist. Eine Überschrift wie „Unser Testament“, die Angabe von Ort und das Datum gehören zu einem einwandfreien Testament ebenfalls dazu, darauf weist Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht in Heidelberg und Geschäftsführer der DVEV hin.

Weitere Informationen

Fundstelle: OLG Düsseldorf, Beschluss v. 9.4.2021, 3 Wx 2019/19, BeckRS 2021, 10031
Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV)