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Pflichtteilsergänzungsanspruch – Wie beweist der Pflichtteilsberechtigte eine Schenkung des Erblassers?

Pflichtteilsergänzungsanspruch – Wie beweist der Pflichtteilsberechtigte eine Schenkung des Erblassers?

Der Pflichtteilsberechtigte trägt grundsätzlich die Beweislast für eine von ihm behauptete Schenkung. Da der Nachweis einer Schenkung mit kaum überwindbaren Schwierigkeiten verbunden sein kann, trifft den Beschenkten eine erhöhte Darlegungslast. Danach ist er verpflichtet, alle Tatsachen für die fehlende Unentgeltlichkeit ausführlich vorzutragen und darzulegen, entschied das OLG München in seinem Urteil vom 31.7.2019, das die DVEV verkürzt wiedergibt. 

(OLG München, Urteil vom 31.7.2019, 7 U 3222/18, BeckRS 2019, 18737) 

Der Fall

Der Erblasser starb 2013. Er hatte seine zweite Ehefrau testamentarisch zu seiner Alleinerbin eingesetzt. Zu seinen Lebzeiten war sie in seiner Gaststätte angestellt gewesen. 1990 und 1992 kaufte sie zwei Eigentumswohnungen. Seine Tochter aus erster Ehe macht klageweise geltend, dass die zweite Ehefrau nicht die Mittel zum Erwerb der Wohnungen hatte und diese deshalb vom Erblasser finanziert, ihr also geschenkt worden waren. Ihr stünden deshalb Pflichtteilsergänzungsansprüche zu. Die Klage wurde in der ersten Instanz vom Landgericht abgewiesen, weil die Klägerin die Schenkung nicht beweisen konnte. Das OLG hatte nun zu entscheiden, welchen Umfang die Beweislast der Klägerin hat und welche Pflichten die Beklagte treffen. 

Die Entscheidung

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch setzt voraus, dass der verstorbene Erblasser der Beklagten die erforderlichen Geldmittel zum Kauf der Wohnungen schenkweise, also ohne Gegenleistung überlassen hatte. Dafür trägt die Klägerin grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast. Ein Schenkungs-nachweis ist in der Praxis jedoch mit kaum überwindbaren Schwierigkeiten verbunden. Die Klägerin konnte als Außenstehende darüber keine hinreichende Kenntnis haben, da die Absprachen über die Finanzierung zwischen dem Erblasser und der Beklagten stattfanden. In solchen Fällen trifft den, der die Schenkung bestreitet, eine erhöhte Darlegungslast. So musste die Beklagte die Finanzierung der beiden Wohnungen detailliert vortragen. Sie hatte zwei Darlehen aufgenommen, aus ihrer 30jährigen Berufstätigkeit 70 000 € Ersparnisse und eine ausbezahlte Lebensversicherung eingebracht. Weiterhin verfüge sie zur Tilgung der Darlehen über Mieteinnahmen aus den Wohnungen. Ihr Verdienst in der Gaststätte betrug lediglich 1 300 € monatlich. Allerdings seien ihr Ausgaben für ihre Lebenshaltung kaum entstanden, da sie sich aus der Gaststätte verköstigte und mit ihrem verstorbenen Ehemann in der Wirtswohnung gewohnt habe. Das genügte dem OLG, um die erhöhte Darlegungslast der Beklagten zu erfüllen. Dass die Klägerin die Angaben der Beklagten teilweise bestritt, spielte für die Erfüllung der Darlegungslast keine Rolle mehr. Das OLG kam so zu dem Ergebnis, dass der Tochter kein Pflichtteilsergänzungsanspruch zusteht. 

DVEV-Expertenrat

Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht in Heidelberg und Geschäftsführer der DVEV, meint dazu: „Weil die enterbten Berechtigten oft nicht wissen, ob, wann und an wen der Erblasser sein Vermögen verschenkt hat, sind Pflichtteilsergänzungsansprüche in der Praxis schwer durchzusetzen. Der Gesetzgeber hat dem Pflichtteilsberechtigten allerdings Auskunftsansprüche zugestanden. Ob diese greifen und die Position des Berechtigten verbessern können, kann mit Hilfe fachlicher Unterstützung durch einen Erbrechtsspezialisten herausgefunden werden". 

Weitere Informationen:

Fundstelle: OLG München, Urteil vom 31.7.2019, 7 U 3222/18, BeckRS 2019, 18737 

Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV)