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Das gemeinschaftliche Testament - Wenn der Testamentsvollstrecker bei Abänderungen mitredet

Das gemeinschaftliche Testament - Wenn der Testamentsvollstrecker bei Abänderungen mitredet

Ist in einem gemeinschaftlichen Testament dem überlebenden Ehegatten gestattet, wechselseitige Verfügungen abzuändern, kann dies von der Zustimmung eines Testamentsvollstreckers abhängig gemacht werden, beschloss das OLG Bremen am 30.8.2017. Die DVEV gibt die Entscheidung in ihren wesentlichen Punkten wieder.

(OLG Bremen, Beschluss v.30.8.2017, 5 W 27/16, BeckRS 2017, 126888)

Der Fall

Die Eheleute errichteten mehrere Testamente, u.a. im Jahr 2000 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zum Alleinerben einsetzten und ihre Töchter und Enkel zu Schlusserben. Dem überlebenden Ehegatten wurde eingeräumt: „Der Überlebende von uns kann dieses Testament in allen Punkten ändern und anderweitig letztwillig verfügen, jedoch nur in Übereinstimmung mit dem Testamentsvollstrecker.“ 2007 verstarb die Ehefrau. 2011 errichtete der überlebende Ehemann ein notarielles Einzeltestament, das von den Regelungen des gemeinschaftlichen Testaments abwich, insbesondere eine der Töchter als Nacherbin der anderen Tochter einsetzte. Eine Zustimmung mit dem im gemeinschaftlichen Testament genannten Testamentsvollstrecker gab es hierzu nicht. Die als Nacherbin eingesetzte Tochter wehrte sich nach dem Tod des Vaters gegen die Erteilung des Erbscheins an die Schwester, denn das Einzeltestament des Vaters sei wegen des Übergehens des Testamentsvollstreckers unwirksam.

Die Entscheidung

Das OLG hatte zu entscheiden, ob sich der Erblasser in seinem Einzeltestament über die Beschränkung seiner Verfügungsbefugnis durch den Testamentsvollstrecker hinwegsetzen durfte. Obwohl die Verfügungen der Ehegatten im gemeinschaftlichen Testament grundsätzlich wechselbezüglich sind – und damit nach dem Tod des Erstversterbenden nicht mehr abänderbar -, erlaubt das BGB Eheleuten wegen der Testierfreiheit davon abzuweichen und zukünftige Abänderungen in ihrem Testament ausdrücklich zuzulassen. Dies umfasst auch die Abhängigkeit der Änderung von der Zustimmung des Testamentsvollstreckers. Das OLG sah in der Zustimmung des Testamentsvollstreckers auch keinen Verstoß gegen die Höchstpersönlichkeit des Testierwillens. Die Auffassung, dass die Beschränkung des Änderungsvorbehalts lediglich eine Mitteilungs- und Beratungsfunktion hatte, nicht als „Diktat“ zu verstehen sei, sich dem Testamentsvollstrecker zu unterwerfen, sondern dazu dienen sollte, ein Einvernehmen mit dem Testamentsvollstrecker herzustellen, teilte das OLG nicht. Der Begriff „Übereinstimmung“ zielt eindeutig auf den deckungsgleichen Willen zwischen Überlebendem und Testamentsvollstrecker ab, und nicht nur auf eine Informationspflicht gegenüber dem Testamentsvollstrecker. Aus diesen Gründen durfte der Erblasser die Schlusserbenregelung nicht ohne die Zustimmung des Testamentsvollstreckers abändern. Der Erbschein für die Vorerbin war zu Unrecht ausgestellt worden.

DVEV-Expertenrat

Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht in Heidelberg und Geschäftsführer der DVEV, empfiehlt: „Gemeinschaftliche Testamente sollen die Ehepartner absichern. Ändern sich nach dem Tod des Erstversterbenden die Lebensverhältnisse, kann die ursprüngliche Regelung nicht mehr den aktuellen Bedürfnissen des Überlebenden entsprechen. Die Wendungen des Lebens können im Vorfeld nicht erkannt werden. Aber eine sorgfältige Beratung und genaue Formulierungen im Testament, mit Hilfe eines erfahrenen Erbrechtspezialisten, kann die Möglichkeiten für eine Abänderung ausloten, ohne dass die Interessen der Ehegatten missachtet werden. So können Erbstreitigkeiten zwar nicht immer verhindert, aber wenigstens eindämmt werden.“

Weitere Informationen:

Fundstelle: OLG Bremen, Beschluss v.30.8.2017, 5 W 27/16, BeckRS 2017, 126888

Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV)