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Die Erbeinsetzung der Geschäftsführerin eines ambulanten Pflegedienstes ist in Hessen nichtig

Die Erbeinsetzung der Geschäftsführerin eines ambulanten Pflegedienstes ist in Hessen nichtig

Setzt eine zu pflegende Person in einem Erbvertrag die Geschäftsführerin ihres ambulanten Pflegedienstes als Erbin ein, gilt bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung, dass diese Erbeinsetzung in Zusammenhang mit den Pflegeleistungen steht und daher unwirksam ist, so das OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 12.05.2015, den die Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV) mit den wesentlichen Entscheidungskriterien wiedergibt.

(OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 12.05.2015, 21 W 67/14, BeckRS 2015, 09398)

Der Fall

Die Erblasserin wurde mehrere Jahre vor ihrem Tod von einem ambulanten Pflegedienst betreut. Die Geschäftsführerin des Pflegedienstes hatte die Erblasserin regelmäßig besucht, gemeinsame Ausflüge unternommen und ein- bis zweimal in der Woche mit ihr zusammen Mittag gegessen. Etwa ein Jahr vor ihrem Tod setzte die Erblasserin die Geschäftsführerin in einem Erbvertrag zur Alleinerbin ein. Nach dem Tod der Erblasserin erließ das Nachlassgericht einen Erbschein. Das Regierungspräsidium leitete jedoch gegen die Geschäftsführerin ein Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen das Hessische Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen (HGPB) ein. Daraufhin wurde der Erbschein wieder eingezogen. Die Geschäftsführerin legte Beschwerde ein.

Die Entscheidung

Das OLG Frankfurt gab dem Nachlassgericht Recht und entschied, dass die Erbeinsetzung unwirksam ist. Nach § 7 Abs. 2 HGPB ist es – im Gegensatz zum vorher gültigen § 14 Heimgesetz - auch der Leitung und den Mitarbeitern von ambulanten Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen ausdrücklich untersagt, sich von Betreuungs- und Pflegebedürftigen Geld- oder geldwerte Leistungen gewähren zu lassen, außer der Entgelte für die Erfüllung des Pflegevertrages. Die Vorschrift soll alte Menschen davor bewahren, ihre Testierfreiheit durch offenen oder versteckten Druck zu gefährden. Besteht jedoch kein Zusammenhang zwischen Pflege und letztwilliger Verfügung, kann eine wirksame Erbeinsetzung erfolgen. Die Geschäftsführerin hatte bei dem Erbvertrag mitgewirkt und konnte nicht widerlegen, dass zwischen der Erbeinsetzung und der Pflegeleistung ein Zusammenhang bestand. Obwohl die Geschäftsführerin und die Erblasserin schon vorher befreundet waren, konnte das Gericht keine eindeutige Trennung zwischen dienstlicher und freundschaftlicher Beziehung erkennen. Gerade in Fällen unklarer Beweislage, in denen die Motive und Gründe sowie die Zusammenhänge der Zuwendung offen bleiben, muss das Verbot im Interesse des Schutzes der Testierfreiheit eingreifen, so das OLG weiter.

Tipp des Rechtsexperten

Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der DVEV, erläutert: „Inzwischen haben alle Bundesländer eigene Heimgesetze erlassen, mit zum Teil sehr unterschiedlichen Regelungen. Die Heimgesetze von Hessen und Nordrhein-Westfalen verbieten ausdrücklich die testamentarische Zuwendung an Betreuungs-/Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste. In Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen wird darauf abgestellt, ob eine ambulant betreute Wohngemeinschaft vorliegt oder nicht. Die Heimgesetze von Brandenburg, Bremen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen erwähnen die ambulanten Dienste nicht. Das Heimgesetz Niedersachsens wiederum enthält keinerlei Regelung für erbrechtliche Zuwendungen. Ist ein Testament zugunsten eines ambulanten Pflegedienstes geplant, sollte im Vorfeld rechtlicher Rat eingeholt werden. Es muss sorgfältig geprüft werden, wie dieses Ziel zu erreichen ist und ob z. B. eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde eingeholt werden kann.“

Weitere Informationen:

Fundstelle: OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.05.2015, 21 W 67/14, BeckRS 2015, 09398

Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV)