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Endlich: Das Zentrale Testamentsregister ist eingerichtet!

Endlich: Das Zentrale Testamentsregister ist eingerichtet!

Bei jedem Testament gibt es Gewinner und Verlierer. Wer sein Testament Zuhause in der Schublade aufbewahrt, läuft Gefahr, dass der Benachteiligte das Testament aus der Welt schafft, wenn er es nach dem Erbfall zuerst in Händen hält. Das ist zwar strafbar, muss jedoch erst einmal nachgewiesen werden. Außerdem kommt es nicht selten vor, dass Demenzkranke Testamente verlegen oder versehentlich wegwerfen.

Um dies zu vermeiden, gibt es die Möglichkeit, ein Testament in die sog. amtliche Verwahrung zu geben. Bis das Testament nach Eintritt des Erbfalls aber schlussendlich von den Verwahrstellen beim Nachlassgericht landete, vergingen aufgrund des umständlichen Meldeweges und der Beteiligung mehrerer Stellen bisher oft Monate. 

Mit der Schaffung eines bundesweit einheitlichen Testamentsregisters ist gewährleistet, dass Testamente und andere amtlich verwahrte erbfolgerelevante Urkunden, wie beispielsweise Erbverträge, Zuwendungsverzichts- und Erbverzichtsverträge sowie notarielle Rücktritts- und Anfechtungserklärungen von Verfügungen von Todes wegen, schneller und sicher aufgefunden werden. Seit dem 01.01.2012 ist das Zentrale Testamentsregister nunmehr von der Bundesnotarkammer in Betrieb genommen. 

Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV), erklärt dazu: „Im Berliner Zentralregister werden aber nicht die Testamente selbst, sondern nur die sog. Verwahrangaben gespeichert, die erforderlich sind, um das Testament im Sterbefall schnell und sicher zu finden. Hierzu zählen die Daten des Erblassers, Art und Datum des Testaments sowie die Anschrift der Verwahrstelle. Nicht gespeichert wird der Inhalt des Testaments, also wer beispielsweise als Erbe eingesetzt ist. Notarielle Testamente oder Testamente, die in die amtliche Verwahrung gegeben werden, werden nunmehr automatisch in das neue Testamentsregister aufgenommen. Nicht registriert werden kann hingegen das privatschriftliche Testament, das Zuhause aufbewahrt wird“. 

Das Zentrale Testamentsregister wird aber nicht nur im Erbscheinverfahren vom Nachlassgericht abgefragt. Notare können es ebenfalls elektronisch abfragen, um beispielsweise bei der Errichtung eines Testament oder Erbvertrags zu prüfen, ob bereits Beschränkungen der Testierfreiheit, z.B aufgrund eines früheren Erbvertrags, bestehen. 

Die Bundesnotarkammer erhebt für die Eintragung in das Zentrale Testamentsregister eine Gebühr in Höhe von einmalig 15,00 Euro. Sie deckt sämtliche Kosten der Registrierung sowie eventueller Berichtigungen, Ergänzungen und Folgeregistrierungen und der Benachrichtigungen im Sterbefall ab. 

DVEV, Rechtsanwältin Melanie Scharf 

 

Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.