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Erbe trotz verlorenem Testament?

Erbe trotz verlorenem Testament?

Der Nachweis des Erbrechts kann durch die Vorlage einer Kopie eines verlorenen Testaments und Zeugenbeweis erbracht werden. Ist das Original nicht auffindbar, wird dadurch das Testament nicht automatisch widerrufen, entschied das OLG Naumburg in seinem Urteil vom 26.07.2013.

Der Fall

Nach dem Tod des Vaters beantragt eine seiner Töchter aufgrund seines Testaments aus dem Jahr 1996 einen Alleinerbschein. Dagegen wenden sich die anderen Kinder des Erblassers und beziehen sich auf ein späteres gemeinschaftliches Testament der Eltern aus dem Jahr 1997, in dem alle Kinder als Erben eingesetzt wurden. Dieses Testament konnte jedoch nur in Kopie vorgelegt werden.

Nachweis des Erbrechts durch Kopie und Zeugenaussage

Grundsätzlich ist das Erbrecht durch Vorlage der Originalurkunde, auf der es beruhen soll, gegenüber dem Nachlassgericht nachzuweisen. Für den Fall, dass die Originalurkunde nicht mehr beschafft werden kann, kommt auch der Nachweis durch andere Beweismittel in Betracht. Die Beweisaufnahme ergab, dass die Eheleute 1997 ein wirksames Testament errichtet hatten, das mit der vorliegenden Kopie identisch war. Eine Zeugin und eines der Kinder schilderten die Vorgeschichte und den Ablauf der Testamentserrichtung sowie den Inhalt des Testaments jeweils in sich schlüssig und nachvollziehbar.

Keine Anhaltspunkte für Widerruf

Nachdem also zurecht von einem wirksamen Testament zu Gunsten aller Kinder auszugehen war, lag es nun an der Antragstellerin nachzuweisen, dass dieses Testament widerrufen wurde. Allein der Umstand, dass es zur Zeit des Erbfalls nicht gefunden wurde, genügt nicht. Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, dass das Original widerrufen, hier also absichtlich vernichtet wurde. Vielmehr gab es Anhaltspunkte für ein ungewolltes Abhandenkommen des Originals. So berichtete die Zeugin, dass sich die Unterlagen des Vaters in einem sehr ungeordneten Zustand befunden hätten.

Da der Tochter der Nachweis eines wirksamen Widerrufs des gemeinschaftlichen Testaments aus dem Jahre 1997 nicht gelang, war das Testament als das aktuellere für die Erbfolge maßgeblich. Das Nachlassgericht erteilte daher einen Erbschein zu Gunsten aller Kinder.

Tipp des Rechtsexperten

Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der DVEV empfiehlt deshalb:
„Die Anforderungen an die Erteilung des Erbscheins sind streng und erfordern grundsätzlich die Vorlage des Originaltestaments. Nur unter besonderen Umständen kann auch eine Kopie eines Testaments ausreichen. Darauf sollte man es aber nicht ankommen lassen. Es ist immer ratsam ein Testament in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht zu geben. Die Hinterlegung kostet pauschal 75 €. Damit erspart man den Erben teure und langwierige Streitigkeiten“.

Autorin: Rechtsanwältin und DVEV-Mitgliede Melanie Scharf, Kanzlei Rudolf & Kollegen, Angelbachtal

Weitere Informationen:

Fundstelle: OLG Naumburg, Urteil vom 26.07.2013, 2 Wx 41/12, BeckRS 2013, 14046

Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV)