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Können Grabpflegekosten für eine dritte Person die Erbschaftsteuer mindern?

Können Grabpflegekosten für eine dritte Person die Erbschaftsteuer mindern?

Grabpflegekosten für eine Wahlgrabstätte, in der nicht der Erblasser sondern eine dritte Person bestattet ist, sind abzugsfähig, wenn sich bereits der Erblasser für die Dauer des Nutzungsrechts zur Pflege verpflichtet hatte und diese Pflicht auf den Erben übergegangen ist. Dazu gehören die vor Ort üblichen Grabpflegekosten für die Laufzeit des Grabnutzungsrechts, entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 22.1.2020, das die DVEV verkürzt wiedergibt.

(BFH-Urteil v. 22.1.2020, II R 41/17, BeckRS 2020, 8321)

Der Fall

Der Kläger ist testamentarischer Alleinerbe seines 2013 verstorbenen Cousins. Der Erblasser hatte 2012 eine Wahlgrabstätte für die Dauer von 20 Jahren erworben und erhielt dafür von der Stadtverwaltung eine Nutzungsurkunde. Er beerdigte dort seine Mutter. 2016 wurde dem Kläger in seiner Eigenschaft als Erbe eine Nutzungsurkunde für diese Wahlgrabstätte ausgehändigt. Im Zuge der Berechnung der Erbschaftsteuer gegen ihn, weigerte sich das Finanzamt die vor Ort üblichen Grabpflegekosten für die Restlaufzeit in Höhe 49.200 € für die Wahlgrabstätte als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu entscheiden, ob die Verpflichtung, die der Erblasser 2012 eingegangen war, auf seinen Erben übergegangen ist.

Die Entscheidung

Mit dem Tode des Erblassers ging sein Vermögen nach § 1922 BGB als Ganzes auf seinen Erben über. Dazu gehören nicht nur die Aktiva im Nachlass sondern auch die eingegangenen Verpflichtungen. Bei der Nutzungsbefugnis an einer Wahlgrabstätte muss zusätzlich die Satzung des Friedhofträgers einen solchen Übergang vorsehen und der Erbe einem Übergang auf sich zustimmen. Das geschah 2016 mit der Aushändigung der Nutzungsurkunde und deren Annahme durch den Erben.

Die damit einhergehenden Grabpflegekosten können, auch wenn im Grab die Mutter des Erblassers beerdigt ist, grundsätzlich als Nachlassverbindlichkeiten bei der Berechnung der Erbschaftssteuer in Abzug gebracht werden. Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG gilt jedoch eine Begrenzung auf 10.300 €. Allerdings hatte sich der Erblasser 2012 selbst verpflichtet, für die gesamte Dauer der Nutzung die Kosten zu tragen. Diese Pflicht konnte er durch seinen vorzeitigen Tod 2013 nicht erfüllen. Damit übernahm der Erbe als sein Rechtsnachfolger in Übereinstimmung mit der Friedhofssatzung die Nutzung und die Verpflichtung zur Zahlung der Grabpflegekosten. Der BFH entschied, dass die Begrenzung des ErbStG keine Anwendung findet und gab dem Kläger Recht.

DVEV-Expertenrat

Jan Bittler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in Heidelberg und Geschäftsführer der DVEV, empfiehlt, schon beim Abfassen des Testaments sich über die Frage der Grabpflege Gedanken zu machen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sei es durch Testament oder Vorsorgeverträge, die Erben zur Grabpflege zu verpflichten und so Problemen mit der Erbschaftsteuer zu begegnen.

Weitere Informationen:

Fundstelle: BFH-Urteil v. 22.1.2020, II R 41/17, BeckRS 2020, 8321)

Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV)