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Nur bewohnbare Gebäude sind bei der Erbschaftsteuer begünstigt

Nur bewohnbare Gebäude sind bei der Erbschaftsteuer begünstigt

Eine Steuerbegünstigung nach § 13 c ErbStG scheidet aus, wenn ein Grundstück mit einem Gebäude im Rohbauzustand vererbt wird. Entscheidend für die Steuerbegünstigung ist, ob zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer das Gebäude bezugsfertig war, so der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 11.12.2014, das die Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV) mit den wesentlichen Entscheidungskriterien wiedergibt.

(BFH Urteil vom 11.12.2014, II R 30/14, BeckRS 2015, 94208)

Der Fall

Der Kläger ist Alleinerbe der Erblasserin. Zum Nachlass gehörten u. a. die Miteigentumsanteile der Erblasserin an zwei Grundstücken. Zu Lebzeiten der Erblasserin ließ sie gemeinsam mit dem Kläger darauf zwei Einfamilienhäuser errichten, die vermietet werden sollten. Im Zeitpunkt des Erbfalls waren diese noch im Rohbauzustand und nicht bezugsfertig. Das Finanzamt setzte gegen den Kläger Erbschaftsteuer aus dem vollen Wert der Immobilie fest. Der Kläger begehrte als Maßstab die Steuerbegünstigung für Wohngebäude nach § 13 c ErbStG, wonach von lediglich 90 % des Wertes auszugehen ist.

Die Entscheidung

Nach § 13c Abs. 1 und 3 ErbStG sind bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Werts bebaute Grundstücke mit 90 Prozent anzusetzen, wenn sie zu Wohnzwecken vermietet werden. Bebaute Grundstücke sind solche, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Das ist dann der Fall, wenn den künftigen Bewohnern oder sonstigen Nutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen. Wird auf einem Grundstück ein Gebäude neu errichtet, liegt die Benutzbarkeit mit dem Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit vor.

Die Benutzbarkeit muss zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, dem Todeszeitpunkt der Erblasserin, vorliegen. Da sich die Gebäude beim Tod der Erblasserin im Rohbau befanden und nicht zu Wohnzwecken benutzbar waren, wies der Bundesfinanzhof die Klage ab.

Tipp des Rechtsexperten

Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der DVEV, Jan Bittler, rät: „Es ist verständlich, dass Bauherren bei der Durchführung eines Bauvorhabens nicht daran denken, dass sie vor der Fertigstellung des Gebäudes und seiner Vermietung sterben könnten. Die Praxis zeigt jedoch, dass es durchaus solche Verläufe gibt. Wichtig ist deshalb, sich mit den erbrechtlichen und erbschaftsteuerrechtlichen Tatsachen vertraut zu machen, insbesondere wenn die Bauherren ein höheres Lebensalter haben. Eine sorgfältige Planung des Bauvorhabens und die umgehende Vermietung ist wichtig. Im Erbfall sollten die Erben die Steuervergünstigung geltend machen können.“

Autorin: DVEV-Mitglied Rechtsanwältin Melanie Scharf, Kanzlei Rudolf & Kollegen, Angelbachtal

Weitere Informationen:

Fundstelle: BFH Urteil vom 11.12.2014, II R 30/14, BeckRS 2015, 94208

Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.