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Pflichtteilsentzug wegen Vergewaltigung

Pflichtteilsentzug wegen Vergewaltigung

Die Erblasserin entzog ihrem Sohn testamentarisch den Pflichtteil, u. a. deshalb, weil der Sohn rechtskräftig wegen Vergewaltigung zu zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Nach ihrem Tod verklagte der enterbte Sohn die von der Erblasserin als Erben eingesetzten Enkelkinder. In seinem Beschluss vom 15.03.2012 entschied das angerufene Landgericht Stuttgart, dass eine Pflichtteilsentziehung möglich ist, wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen Vergewaltigung rechtskräftig verurteilt wurde.

Der Pflichtteil

Der Pflichtteil sichert den nahen Angehörigen eine sog. Mindestteilhabe am Nachlass und schränkt insoweit den Grundsatz der Testierfreiheit eines jeden Erblassers ein. Wird ein Pflichtteilsberechtigter in einem Testament enterbt, so geht er - entgegen der landläufigen Meinung - nicht völlig leer aus. Er kann den Pflichtteil, der der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht, geltend machen.

Die Pflichtteilsentziehung

Es ist möglich dem Pflichtteilsberechtigten auch den Pflichtteil zu entziehen, allerdings nur unter sehr strengen Voraussetzungen und in sehr eingeschränktem Maße. § 2333 BGB nennt abschließend die gesetzlich geregelten Pflichtteilsentziehungsgründe. Einer dieser Pflichtteilsentziehungsgründe liegt beispielsweise vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wurde und die Teilhabe des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist.

Das Landgericht Stuttgart sah es als für die 1920 geborene, gläubige Katholikin wegen ihrer gelebten Wertvorstellungen als unzumutbar an, ihren wegen Vergewaltigung verurteilen pflichtteilsberechtigten Sohn an ihrem künftigen Nachlass teilhaben zu lassen. Aus den vorgelegten Tagebuchaufzeichnungen ergab sich für das Gericht, dass die Erblasserin erheblich unter dieser Straftat ihres Sohnes litt. Demnach war die Entziehung des Pflichtteils, so das Landgericht Stuttgart, rechtmäßig.

„Für eine wirksame Pflichtteilsentziehung ist es allerdings nicht ausreichend, wenn der Erblasser lediglich bestimmt, dass dem Pflichtteilsberechtigten der Pflichtteil entzogen wird. Die wirksame Pflichtteilsentziehung setzt voraus, dass der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen den Kernsachverhalt konkret schildert, aufgrund dessen die Pflichtteilsentziehung erfolgt. Ansonsten läuft der Erblasser Gefahr, dass die gewünschte Pflichtteilsentziehung nach dem Tod nicht wirksam ist“, so Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der DVEV.

Quelle

LG Stuttgart, Beschluss vom 15.03.2012 -16 O 638/11; NJW –Spezial 2012, 263

Autorin: Rechtsanwältin Melanie Scharf, Angelbachtal

Weitere Informationen unter www.erbrecht.de