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Trägt ein Erbe alle finanziellen Risiken?

Trägt ein Erbe alle finanziellen Risiken?

Kann der Erbe einen Pflichtteilsanspruch wegen einer strittigen Forderung noch nicht abschließend beziffern, muss er den Pflichtteilsanspruch trotzdem ausgleichen. Das Risiko, einen überzahlten Betrag nicht mehr zurückfordern zu können, trägt der Erbe, entschied das OLG Koblenz in seinem Beschluss vom 14.8.2020, den die DVEV verkürzt wiedergibt.

(OLG Koblenz, Beschluss vom 14.8.2020, 12 W 173/20, BeckRS 2020, 2104)

Der Fall

Die Pflichtteilsberechtigte verklagte die Erbin auf Zahlung ihres Pflichtteils. Die Erbin stellte den Anspruch grundsätzlich nicht in Abrede, beantragte aber Klageabweisung, denn sie könne die Ansprüche der Klägerin wegen einer zweifelhaften Forderung, die gegen den Nachlass erhoben ist, nicht zutreffend beziffern. Das vorinstanzliche Gericht gab der Klägerin Recht und belastete die Erbin mit den Kosten des Rechtsstreits. Die Erbin wehrte sich gegen die Kostenlast.

Die Entscheidung

Das OLG hatte zu entscheiden, wer das Risiko einer ungewissen Forderung gegen das Erbe zu tragen hat und damit die Kosten des Rechtsstreits. Das BGB regelt in § 2313 Abs. 2 Satz 1, dass ungewisse Verbindlichkeiten den Wert des Nachlasses nicht schmälern. Das Gesetz sieht also eine eindeutige Risikoverteilung zu Lasten der Erbin vor. Sie hätte die Forderung der pflichtteilsberechtigten Klägerin ausgleichen müssen. Die Erbin hat, sollte sich der Wert des Nachlasses im Nachhinein ändern, einen Rückforderungsanspruch wegen des überzahlten Betrages gegen die Pflichtteilsberechtigte. Sollte sich dieser Anspruch nicht realisieren lassen, hat dieses Risiko auch die beklagte Erbin zu tragen. Damit wurden die Kosten des Rechtsstreits der Erbin zu Recht auferlegt.

DVEV-Expertenrat

Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht in Heidelberg und Geschäftsführer der DVEV, rät allen Erben, unbedingt fachlichen Rat einzuholen. Ungewisse Forderungen müssen so schnell wie möglich geklärt werden – z. B. durch außergerichtliche Vereinbarungen – um teure gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Weitere Informationen:

Fundstelle: OLG Koblenz, Beschluss vom 14.8.2020, 12 W 173/20, BeckRS 2020, 2104

Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV)