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Vollmachten können Testamente sein

Vollmachten können Testamente sein

Eigenhändig geschriebene und unterschriebene Schriftstücke können Testamente sein, auch wenn die Erblasserin diese nicht mit „Testament“ oder „Mein letzter Wille“, sondern mit einer anderen Bezeichnung, wie z. B. „Vollmacht“ überschrieben hat, entschied das OLG Hamm in seinem Urteil vom 11.5.2017.  

(OLG Hamm, Urteil vom 11.5.2017, 10 U 64/16, BeckRS 2017, 138759)  

Der Fall

Mit ihrem Testament vom 7.6.2013 bestimmte die Erblasserin ihre beiden Schwestern je zur Hälfte zu Erbinnen ihres Hauses nebst Grundstück. Kurz danach, am 11.6.2013, verfasste sie zwei weitere Schriftstücke, die sie mit „Vollmacht“ überschrieb. Darin erteilte sie ihrer Nichte, - über den Bausparvertrag und ihr Vermögen auf den Volksbankkonten -, Verfügungsbefugnis über ihren Tod hinaus sowie die Auszahlung der Vermögen an sie. Testament und Vollmachten bewahrte sie bei sich zu Hause auf. Bereits zu ihren Lebzeiten hatte die Erblasserin einer ihrer Schwestern, der Mutter ihrer Nichte, Kontovollmacht über ihre Geldanlagen erteilt. Nach dem Tod der Erblasserin verlangte die Nichte die Auszahlung des Bausparguthabens und des Vermögens auf den Volksbankkonten als Vermächtnis der Erblasserin an sich. Die beklagte Tante verweigerte die Vermächtniserfüllung.

Die Entscheidung

Das OLG Hamm hatte zu entscheiden, ob es sich bei den „Vollmachten“ um wirksame Testamente handelt. Beide Schriftstücke genügen den Anforderungen des § 2247 BGB. Sie waren eigenhändig verfasst und unterschrieben. Den ernsthaften Testierwillen der Erblasserin beurteilte das OLG nach außerhalb der Urkunden liegenden Umständen und der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Erblasserin verwahrte die Vollmachten in ihrer Wohnung, so dass sie nie im Rechtsverkehr verwendet wurden. Ihrer Schwester hatte sie eine postmortale Vollmacht erteilt, unter Verwendung der banküblichen Formulare. Zudem kannte sich die Erblasserin nicht mit den üblicherweise zutreffenden erbrechtlichen Verfügungen aus. Ihr war nicht bewusst, dass ein Erbe die Rechtsnachfolge des gesamten Nachlasses antritt und nicht nur des größten Vermögensteils, hier des Hausgrundstücks. Das OLG sah deshalb die Vollmachten als Testamente an, die Vermächtnisse zu Gunsten der Nichte enthielten und sprach der Nichte die Auszahlung der Vermächtnisse zu.

DVEV-Expertenrat

Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht in Heidelberg und Geschäftsführer der DVEV, kennt aus seiner Praxis die Schwierigkeit, die Laien mit dem Verfassen eines rechtswirksamen Testaments haben. Tauchen im Testament rechtliche Begriffe auf, die widersprüchlich sind, weil ihre Bedeutung dem Erblasser unbekannt ist, muss der wahre Testierwille des Erblassers von den Gerichten ermittelt werden. Das bedeutet, dass den Erben ein langwieriges gerichtliches Verfahren bevorsteht, in dem die Auslegung des Testaments durchaus zu einem ungewollten Ergebnis führen kann. Jan Bittler empfiehlt deshalb, sich beim Verfassen eines Testaments unbedingt rechtlichen Rat einzuholen, um juristisch klare und eindeutige Regelungen zu treffen.

Weitere Informationen:

Fundstelle: OLG Hamm, Urteil vom 11.5.2017, 10 U 64/16, BeckRS 2017, 138759

Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV)