Vorsicht bei der Testamentsgestaltung: Ein "Sparguthaben" liegt nicht auf dem Girokonto!
Vorsicht bei der Testamentsgestaltung: Ein "Sparguthaben" liegt nicht auf dem Girokonto!
Verwendet ein Erblasser in seinem Testament den Begriff „Sparguthaben“, werden nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht die Gelder auf einem Girokonto darunter verstanden, wohl aber die Gelder auf einem Festgeldkonto, so das OLG München in seinem Urteil vom 14.05.2014.
Der Fall
Die Erblasserin hinterließ ein Festgeldkonto mit einem Guthaben von knapp 55.000 € sowie ein Giro-konto mit einem Guthabenbetrag von ca. 2.000 €. Nach ihrem Tod stritten ihre Erben - zu denen auch ihre Kinder gehörten - um die Auslegung einer Regelung im Testament. Ihr „Sparguthaben“ mit der Konto Nr. … sollte zu gleichen Teilen an ihre Kinder verteilt werden. Die im Testament angegebene Kontonummer bezog sich jedoch auf das Girokonto. Die Kinder trugen deshalb vor, dass die Erblasserin mit dem Begriff „Sparguthaben“ nicht das Girokonto, sondern vielmehr das Guthaben auf dem Festgeldkonto gemeint hat.
Da ein Girokonto kein Sparkonto ist, musste das OLG hinterfragen, welches Konto die Erblasserin - entgegen der Zuordnung der Kontonummer im Testament - mit „Sparguthaben“ meinte. Das OLG ist der Auffassung, dass überwiegende Gründe dafür sprechen, dass die Erblasserin nicht das Girokonto, sondern das Festgeldkonto gemeint hat. Denn nach allgemeinem Sprachgebrauch fallen unter den Begriff „Sparguthaben“ Gelder, die zur Ansparung dienen. Gelder, die im laufenden Zahlungsverkehr benötigt werden, befinden sich auf dem Girokonto. Da ein Festgeldkonto dagegen den Zweck erfüllt Geld zu sparen, war dieses gemeint und nicht das Girokonto. Zudem berücksichtigte das Gericht, dass das Festgeldkonto der Erblasserin bei der gleichen Bank eine annähernd gleiche Kontobezeichnung hatte.
Tipp des Rechtsexperten
Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der DVEV meint dazu: „In Laientestamenten sind missverständliche und unklare Formulierungen sehr häufig zu finden. Die Testamentsauslegung gehört zu den schwierigsten Aufgaben im Erbrecht. Ich kann nur empfehlen, nicht an der falschen Stelle zu sparen und sachkundigen Rat bei einem Fachanwalt für Erbrecht einzuholen. Das lohnt sich, denn so werden spätere teure Erbstreitigkeiten vermieden“.
Autorin: Rechtsanwältin und DVEV-Mitglied Melanie Scharf, Kanzlei Rudolf & Kollegen, Angelbachtal
Weitere Informationen:
Fundstelle: OLG München, Schlussurteil vom 14.05.2014, 7 U 2983/13, BeckRS 2014, 10206
Mehr Informationen zum Erbrecht unter: www.dvev.de