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Wann kann die Ausschlagung der Erbschaft widerrufen werden?

Wann kann die Ausschlagung der Erbschaft widerrufen werden?

Stellt sich im Nachhinein ein angeblich überschuldeter Nachlass als werthaltig heraus, ist eine Ausschlagung der Erbschaft wegen Irrtums über die Zusammensetzung des Nachlasses möglich, wenn die Entscheidung zur Ausschlagung auf einer behördlichen Empfehlung beruhte, entschied das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 27.1.2020, den die DVEV verkürzt wiedergibt.

(OLG Düsseldorf, Beschluss v. 27.1.2020, I 3 Wx 167/19, BeckRS 2020, 6937)

Der Fall

Die verwitwete Erblasserin starb im Juli 2019, ohne ein Testament zu hinterlassen. Ihre gesetzlichen Erben sind ihre Kinder. Die Stadt veranlasste die Bestattung der Erblasserin und verzichtete auf Kostenerstattung gegenüber den Kindern wegen unbilliger Härte. Dazu empfahl die Stadt den Erben das Erbe auszuschlagen, da der Nachlass offenkundig überschuldet sei. Davon gingen die Kinder auch aus, ohne ernsthaft den Versuch zu unternehmen, sich über den Nachlass zu informieren und schlugen das Erbe aus. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die Mutter Miteigentümerin eines Grundstücks und der Nachlass doch werthaltig war.

Die Entscheidung

Das OLG hatte zu entscheiden, ob eine Anfechtung der Ausschlagung möglich ist. Das BGB lässt die Anfechtung nach den §§ 1954 Abs. 1, 119 Abs. 2 wegen Eigenschaftsirrtums zu. Ein Eigenschaftsirrtum liegt vor, wenn es sich um eine wesentliche Eigenschaft des Nachlasses gehandelt hat. Dazu gehört der Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses, wie das Vorhandensein von bestimmten Gegenständen und Rechten. Die Vorstellung über den Wert des Nachlasses, also ob die Erbschaft finanziell interessant ist oder nicht, oder ob ein Nachlassgegenstand wertvoller ist als geglaubt, gehört nicht zu den Eigenschaften des Nachlasses. Daraus folgt, dass der Erbe nicht zur Anfechtung berechtigt ist, der sich nicht aus zugänglichen Quellen informiert und sich keine ernsthaften Gedanken über die Zusammensetzung des Nachlasses gemacht hat. Demnach wäre keine Anfechtung möglich. Allerdings beriefen sich die Erben auf die ausdrückliche Empfehlung der Stadt. Sie gingen davon aus, dass die Stadt die Überschuldung des Nachlasses geprüft hatte. Damit unterlagen sie einem Eigenschaftsirrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses. Das OLG entschied, dass sie ohne Zweifel bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles die Ausschlagung nicht erklärt hätten und ließ die Anfechtung zu.

DVEV-Expertenrat

Irren ist menschlich, eine Erkenntnis, die uns allen vertraut ist. Nicht alle Irrtümer sind jedoch geeignet, eine Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft zu bewirken. „Bevor eine Entscheidung getroffen wird, ist allen Beteiligten nur zu raten, sich über den Nachlass zu informieren. Um keine falschen Hoffnungen zu wecken, muss mit Hilfe von Erbrechtsexpertinnen und -experten sorgfältig differenziert werden, ob ein Anfechtungsgrund vorliegt," rät Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht in Heidelberg und Geschäftsführer der DVEV.

Weitere Informationen:

Fundstelle: OLG Düsseldorf, Beschluss v. 27.1.2020, I 3 Wx 167/19, BeckRS 2020, 6937

Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV)