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Wer gehört im Testament zu den „gemeinschaftlichen Abkömmlingen“?

Wer gehört im Testament zu den „gemeinschaftlichen Abkömmlingen“?

16.4.2020: Wer gehört im Testament zu den „gemeinschaftlichen Abkömmlingen“?
Werden in einem Berliner Testament „gemeinschaftliche Abkömmlinge“ zu Schlusserben eingesetzt, dann ist das Testament so auszulegen, dass mit dieser Bezeichnung nicht nur die leiblichen Kinder, sondern auch die Enkel gemeint sind, entschied das OLG Oldenburg in seinem Urteil v. 11.9.2019, das die DVEV verkürzt wiedergibt.

(OLG Oldenburg, Urteil v. 11.9.2019, 3 U 24/18, BeckRS 2019, 33752)

Der Fall

Die Eheleute verfassten 1973 ein notarielles gemeinschaftliches Testament. Darin setzten sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Weiter heißt es im Testament: „Zu Erben des Überlebenden von uns berufen wir unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu gleichen Teilen. Der Überlebende erhält jedoch das Recht, die Erbfolge unter den gemeinschaftlichen Abkömmlingen abändern und anderweitig bestimmen zu können.“ Der Ehemann starb 2001. Die Erblasserin verfasste danach noch im gleichen Jahr ein eigenhändiges handschriftliches Testament. Darin setzte sie nur eine gemeinsame Tochter und deren Sohn je zur Hälfte als Erben ein. Ihre anderen fünf Kinder enterbte sie. Sie verstarb 2016. Eine enterbte Tochter bezog sich auf das Testament von 1973 und erhob Klage, sie als Erbin zu 1/6 zu bestimmen. Das Testament von 2001 wäre unwirksam, weil die Erblasserin nach dem gemeinschaftlichen Testament von 1973 nicht befugt gewesen war, den Enkel einzusetzen. Mit „gemeinschaftlichen Abkömmlingen“ wären ausschließlich die gemeinsamen Kinder gemeint gewesen.
 

Die Entscheidung

Das OLG hatte letztendlich zu entscheiden, wie der Begriff „gemeinschaftliche Abkömmlinge“ auszulegen ist. Unter „Abkömmlingen“ versteht das BGB alle leiblichen Nachfahren einer Person, also Kinder, Enkelkinder und deren Kinder. Zu den Argumenten der Klägerin, dass die Eheleute 1973 nur ihre Kinder meinten, führt das OLG aus, dass die Erblasserin als Mitverfasserin des Testaments von 1973 offenbar auch 2001 davon ausging, ihren Enkel einsetzen zu können. Zudem ist es nicht lebensfremd, Enkel als Erben einzusetzen, denn beim Versterben der Großeltern sind die Enkel gerade in einem Alter, in dem sie ihr Lebensumfeld gestalten und finanzielle Unterstützung benötigen. Weiterhin wurde das Testament von 1973 vor einem rechtskundigen Notar errichtet. Wollten die Eltern nur ihre Kinder einsetzen, hätte der Notar diese Einschränkung ausdrücklich im Testament festgehalten. Deshalb spricht der Gebrauch des Wortes „Abkömmlinge“ in einem notariellen Testament dafür, dass auch „Abkömmlinge“ gemeint waren und eben nicht nur „Kinder“. Dass 1973 nicht feststand, wie viele Enkelkinder es geben werde, ist für das Gericht nicht erheblich. Zu diesem Zeitpunkt waren alle Kinder der Eheleute bereits geboren. Hätten sie nur diese gemeint, hätten alle namentlich benannt werden können. Damit wies das OLG die Klage ab und gab der anderen Tochter und deren Sohn Recht.

DVEV-Expertenrat

Jan Bittler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in Heidelberg und Geschäftsführer der DVEV, empfiehlt, bei der Gestaltung des Testaments unbedingt rechtlichen Rat einzuholen. Die Verwendung unklarer Begriffe birgt die Gefahr, dass im Erbfall gerichtliche Auseinandersetzungen geführt werden. Deshalb ist es wesentlich, seinen juristischen Willen eindeutig zu formulieren.
 

Weitere Informationen:

Fundstelle: OLG Oldenburg, Urteil v. 11.9.2019, 3 U 24/18, BeckRS 2019, 33752). Mehr Informationen zum Erbrecht unter www.dvev.de

Über die DVEV:

Die Deutsche Vereinigung für Erbrecht- und Vermögensnachfolge e.V. (DVEV) setzt sich für die Information der Bevölkerung und qualifizierte Beratung in Erbrechts- und Vermögensfragen ein. Engagierte, fachkundige Berater helfen Privatleuten, Selbständigen und Unternehmern die Vermögensnachfolge so zu regeln, dass Firmen- und Familienvermögen erhalten, der Frieden unter den Hinterbliebenen gesichert und alle fallbezogenen Steuervorteile genutzt werden.