Volksbund Logo Desktop Volksbund Logo Mobil
Grave search Become a member Donate online Donate

Zweifel an der Echtheit einer Unterschrift

Zweifel an der Echtheit einer Unterschrift

Die Einholung eines schriftvergleichenden Gutachtens zu der Frage der Echtheit der Unterschrift der Erblasserin kommt nur dann in Betracht, wenn das Gericht selbst Auffälligkeiten in Bezug auf die Echtheit der Unterschrift feststellt, entschied das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 2.6.2020, den die DVEV verkürzt wiedergibt.
(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2.6.2020, 3 Wx 79/20, BeckRS 2020, 13441)

Der Fall

Die Erblasserin gab mehrere schriftliche Erklärungen ab: Sie schloss einen notariellen Erbvertrag mit ihrem Ehemann ab, nach dessen Tod schloss sie einen Schenkungsvertrag mit dem Stiefsohn ab und errichtet kurz darauf eigenhändig ein handschriftliches Testament. Im Streit um ihre Erbfolge wird von einer Partei behauptet, dass die Unterschrift der Erblasserin unter dem Schenkungsvertrag nicht echt sei.

Die Entscheidung

Werden Zweifel an der Echtheit eines Beweismittels laut, kann ein Gericht nach § 29 FamG erforderliche Beweise nach seinem pflichtgemäßen Ermessen in geeigneter Form erheben. Das wäre bei der Überprüfung der Echtheit einer Unterschrift durch Einholen eines schriftvergleichenden graphologischen Gutachtens möglich. Aber nicht jeder Zweifel löst diese Maßnahme aus. Nach dem Grundsatz der Beweiserhebung ist das nur in Zweifelsfällen nötig und wenn das Gericht selbst Auffälligkeiten feststellt. Das OLG Düsseldorf konnte jedoch beim Abgleich der Unterschriften keine Auffälligkeiten erkennen. Die Unterschrift unter dem notariellen Erbvertrag, die zweifelsfrei von der Erblasserin stammte, entsprach der unter ihrem handschriftlichen Testament. Es ergaben sich auch keine Abweichungen zu der Unterschrift unter dem Schenkungsvertrag. Das OLG Düsseldorf ging deshalb von der Echtheit der Unterschrift aus und gab kein Sachverständigengutachten in Auftrag.

DVEV-Expertenrat

Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht in Heidelberg und Geschäftsführer der DVEV, sagt dazu:
„Der Verdacht, eine Unterschrift unter einem Dokument sei gefälscht, taucht in der erbrechtlichen Praxis immer wieder auf. Das OLG Düsseldorf hat in seinem Beschluss klargestellt, nach welchen Kriterien Gerichte kostspielige und zeitaufwändige Sachverständigengutachten zu Beweiszwecken einholen müssen. Bloße Behauptungen und Zweifel, die keine nachvollziehbaren Gründe haben, verpflichten die Gerichte nicht, Beweise zu erheben, die letztendlich von den Parteien bezahlt werden müssen“.

Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV)