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Testamentsauslegung - Was bedeutet "gemeinsames Versterben"?

Testamentsauslegung - Was bedeutet "gemeinsames Versterben"?

Setzen sich Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben ein und „im Fall eines gemeinsamen Versterbens“ als Erbinnen die beiden Nichten der Ehefrau, so können die Nichten als Schlusserben angesehen werden, auch wenn der Tod des zweiten Ehegatten zeitlich nach dem Tod des ersten liegt. Diese Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 28.4.2021 gibt die DVEV verkürzt wieder.
(OLG Düsseldorf, Beschluss v. 28.4.2021 3 Wx 193/20, BeckRS 2021, 15785)


Der Fall
In ihrem handschriftlichen Testament von 2007 legten die Eheleute unter der Überschrift „Gemeinschaftliches Testament“ folgendes fest:
„Wir, die Eheleute Lutz … und Irene … setzen uns gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden, zum alleinigen Erben ein. Im Falle eines gemeinsamen Ablebens setzen wir als Erben ein: 60 % des Gesamtwertes Britta …, und 40 % des Gesamtwertes Katja … .“
Die Ehefrau verstarb bereits 2010. Nach dem Tod des Ehemanns beantragten die Nichten einen Erbschein als Schlusserbinnen. Das Nachlassgericht lehnte ab, da die Eheleute in zeitlichen Abstand gestorben waren. Über die Beschwerde gegen die Ablehnung entschied das OLG Düsseldorf.


Die Entscheidung
Das OLG musste die testamentarische Formulierung „im Falle eines gemeinsamen Ablebens“ auslegen, da die Eheleute mit deutlichem zeitlichem Abstand nacheinander verstorben waren. Nach der Rechtsprechung werden zunächst Fallkonstellationen erfasst, in denen die Eheleute gleichzeitig, z. B. auf Grund eines Unfalls, versterben. Darüber hinaus sollen auch alle Fälle einbezogen sein, in denen der Überlebende wegen zeitnahen Nachversterbens zu einer letztwilligen Verfügung nicht mehr in der Lage ist. Die Formulierung „gemeinsames Ableben“ enthält allerdings keine zeitliche Komponente. Nach allgemeinem Sprachverständnis hat „gemeinsam“ vielmehr die Bedeutung von „zusammen, miteinander oder gemeinschaftlich“. Damit kann auch der gemeinsame Zustand nach dem Versterben beider Ehegatten gemeint sein, auch wenn sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten verstarben. Auch die Formulierung „im Falle“ beschreibt nicht zwingend eine ungewisse Wahrscheinlichkeit, sondern kann ebenso gut im Sinne von „wenn … eintritt“ verstanden werden. Damit entschied das OLG, dass die Nichten Schlusserbinnen geworden waren.


DVEV-Expertenrat
Formulierungen in privatschriftlichen Testamenten orientieren sich meistens am allgemeinen Sprachgebrauch, sind aber im juristischen Sinne oft nicht eindeutig formuliert. So kann im Streitfall der Gestaltungswille des Testierenden nicht umgesetzt werden und das Ziel des Testaments wird verfehlt. Hier empfiehlt Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht in Heidelberg und Geschäftsführer der DVEV, unbedingt eine fachliche Beratung, denn ein Testament benötigt eindeutige Formulierungen, die eine Auslegung durch das Nachlassgericht und einen Rechtsstreit über gegebenenfalls mehrere Instanzen unnötig machen und damit verbundene Kosten vermeidet.

Weitere Informationen

Fundstelle: OLG Düsseldorf, Beschluss v. 28.4.2021 3 Wx 193/20, BeckRS 2021, 15785
Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.