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Beerdigungskosten - Wer muss bei zerrütteten Familienverhältnissen zahlen?

Beerdigungskosten - Wer muss bei zerrütteten Familienverhältnissen zahlen?

Eine Beerdigung ist teuer. Das trifft insbesondere denjenigen hart, der sich aus gutem Grund von seinem nächsten Familienangehörigen abgewendet hat und trotzdem zur Zahlung herangezogen wird. Das zeigt der nachfolgende Fall, den das Oberverwaltungsgericht Hamburg zu entscheiden hatte.

 

Der Verstorbene hatte sein Kind extrem vernachlässigt und mit seelischer Grausamkeit behandelt. Daraufhin verließ der 14jährige Sohn den Vater und brach jeden Kontakt ab. Er war auf sich gestellt und wuchs in Heimen auf. Die Friedhofsverwaltung forderte den Sohn als nächsten Angehöriger des Toten zur Bestattung des Vaters auf. Nach seiner Weigerung wurde die Bezahlung der Bestattungskosten verlangt. Dagegen wehrte sich der Sohn und erhob Klage. Wegen des zerrütteten Verhältnisses zum Vater habe er das Erbe ausgeschlagen und es sei unzumutbar ihn heranzuziehen.

In seinem Urteil vom 26.5.2010 führt das Gericht dazu aus:

Es ist ohne Belang, dass der Sohn die Erbschaft ausgeschlagen hat. Die Bestattungspflicht – und damit die Zahlung der Beerdigungskosten – ist eine öffentlich-rechtliche Pflicht und beruht auf den jeweilig geltenden Landesgesetzen. Hier ist die Rangfolge der Verwandtschaft maßgeblich. Als Sohn stand der Kläger dem Toten am nächsten. Diese uneingeschränkte Kostentragungspflicht sieht das Gericht auch nicht als unverhältnismäßig an. Es besteht kein Grund die Kosten der Allgemeinheit aufzubürden, wenn Verwandte vorhanden sind.

Die Familienverhältnisse des Klägers spielen grundsätzlich keine Rolle. Anders aber, wenn die Last der Beerdigungskosten wirtschaftlich unzumutbar ist. Hier verweist das Gericht auf den Sozialhilfeträger. Es gilt, dass an die Zumutbarkeit höhere Anforderungen gestellt werden müssen, wenn die Familienverhältnisse zerrüttet sind.

Wie sieht es in der Praxis aus? „Mit Beerdigungskosten für die ungeliebte Verwandtschaft muss man rechnen, auch wenn man nicht gezwungen werden kann, sich um die Beerdigung zu kümmern“, erklärt Jan Bittler, Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV). Er rät, sich an die Erben zu halten. Ist das erfolglos, dann hilft der Sozialhilfeträger bei Bedürftigkeit.

 

Autorin: Rechtsanwältin Ilona Martini

Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV)

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