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Das gemeinschaftliche Testament mit dem Ex

Das gemeinschaftliche Testament mit dem Ex

Ehegatten können ihren letzten Willen in einem gemeinschaftlichen Testament regeln. Nachdem die Ehe geschieden wurde, gehen viele davon aus, dass das gemeinschaftliche Testament automatisch unwirksam wird.

Der Grundsatz

Tatsächlich regelt § 2268 BGB in Absatz 1 BGB, dass das gemeinschaftliche Testament im Regelfall in vollem Umfang unwirksam ist, wenn die Ehe geschieden wird. Dies trifft für die meisten Fälle zu.

Der "Aufrechterhaltungswille"

Ausnahmen bestätigen die Regel. Weitgehend unbekannt ist jedoch, dass die Regelung einen zweiten Absatz enthält, wonach das gemeinschaftliche Testament ausnahmsweise - trotz Scheidung - auch weiter gelten kann. Dies ist dann der Fall, wenn anzunehmen ist, dass das Testament auch für den Fall der Scheidung aufrecht erhalten bleiben soll. Hier spricht man von einem sogenannten "Aufrechterhaltungswillen". Werden beispielsweise im gemeinschaftlichen Testament die gemeinsamen Kinder als Erben eingesetzt, so kann es sein, dass die Ehegatten diese Verfügung im Zeitpunkt der Testamentserrichtung auch getroffen hätten, wenn sie das Scheitern der Ehe vorhergesehen hätten. Lassen sich folglich triftige Gründe dafür anführen, dass die Ehegatten ihre Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament auch für den Fall des Scheiterns ihrer Ehe getroffen hätten, dann bleibt das Testament insoweit wirksam.

Der Rat des Experten

Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der DVEV, rät deshalb: "Um zu vermeiden, dass der geschiedene Ehegatte im Erbfall dann doch noch versucht, Ansprüche geltend zu machen, empfiehlt es sich, den sichersten Weg zu gehen, also von vornherein im Testament aufzunehmen, dass dieses nicht mehr für den Fall der Scheidung gelten soll. Da die meisten Ehegatten bei der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments gar nicht an den Fall der Scheidung denken, empfiehlt es sich, dass die Ehegatten nach der Scheidung reinen Tisch machen und das gemeinschaftliche Testament zusammen aus der Welt schaffen. Das handschriftliche Testament kann vernichtet werden. Das notarielle Testament muss aus der amtlichen Verwahrung zurück genommen werden. Dadurch verliert das gemeinschaftliche Testament die Gültigkeit. Wenn der geschiedene Ehegatte nicht mitwirkt, sollte der andere Ehegatte – wenn er ganz sicher gehen möchte - den Rücktritt von dem gemeinschaftlichen Testament in notarieller Form gegenüber dem geschiedenen Ehegatten erklären. Diese notarielle Rücktrittserklärung muss dem geschiedenen Ehegatten zugestellt werden".

Autorin: Melanie Scharf, Rechtsanwältin, Kanzlei Rudolf & Kollegen, Angelbachtal

Weitere Informationen: www.dvev.de; www.erbrecht.de, www.bjm.de

Über die DVEV

Die Deutsche Vereinigung für Erbrechts- und Vermögensfragen (DVEV) setzt sich für die Information der Bevölkerung und qualifizierte Beratung in Erbrechts-und Vermögensfragen ein. Engagierte, fachkundige Berater helfen Privatleuten, Selbständigen und Unternehmern die Vermögensnachfolge so zu regeln, dass Firmen- und Familienvermögen erhalten, der Frieden unter den Hinterbliebenen gesichert und alle fallbezogenen Steuervorteile genutzt werden.

Kontakt:

Jan Bittler, DVEV-Geschäftsführer

Telefon (07265) 91 34 - 0

Telefax (07265) 91 34-34

E-Mail bittler@dvev.de