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Das notarielle Testament ersetzt nicht immer den Erbschein

Das notarielle Testament ersetzt nicht immer den Erbschein

Die notarielle Beurkundung eines Testaments kostet Gebühren. Viele Erblasser scheuen deshalb den Gang zum Notar. Das ist jedoch zu kurz gedacht. Weitgehend unbekannt ist, dass das notarielle Testament dazu führt, dass die Erben sich regelmäßig die Kosten für den Erbschein sparen. Aus dem notariellen Testament ergibt sich bereits, wer Erbe geworden ist.

Befindet sich im Nachlass Grundbesitz, so hat der Erbe ein erhebliches Interesse daran, dass er im Grundbuch eingetragen wird. Grundbucheintragungsverfahren verlaufen nach einem sehr strengen formellen Verfahren. Bevor der Erbe im Grundbuch als Eigentümer eingetragen wird, muss er dem Grundbuchamt gegenüber nachweisen, dass er auch tatsächlich Erbe ist. Dieser Nachweis der Erbfolge wird grundsätzlich durch die Vorlage eines Erbscheins geführt. Beruht die Erbfolge auf einem notariellen Testament, so genügt es regelmäßig, wenn an Stelle des Erbscheins das notarielle Testament sowie eine Niederschrift über die Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht vorgelegt wird.

In dem vom OLG zu entscheidenden Fall war das notarielle Testament nicht eindeutig formuliert und daher auslegungsbedürftig. Die Erbin verlangte vom Grundbuchamt, dass es das notarielle Testament selbst auslegen sollte. Das Grundbuchamt lehnte dies ab und verlangte die Vorlage eines Erbscheins.

Das OLG Düsseldorf gab dem Grundbuchamt mit Beschluss vom 01.06.2012 recht.

Hierzu erläutert Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der DVEV: „Das Grundbuchamt darf nicht nach Belieben die Vorlage eines Erbscheins verlangen, wenn ein notarielles Testament mit Eröffnungsbeschluss vorliegt. Allerdings ist das Grundbuchamt grundsätzlich verpflichtet, das notarielle Testament auf Formgültigkeit und seinen Inhalt hin zu prüfen. Es muss auch den Willen des Erblassers auslegen. Ist aber bei der Auslegung durch das Grundbuchamt kein eindeutiges Ergebnis zu erzielen oder weicht das Auslegungsergebnis des Grundbuchamts von dem Antrag der Erben ab, so ist das Grundbuchamt berechtigt, die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen. Dies hat dann zur Folge, dass zusätzlich zu den Gebühren für die notarielle Beurkundung, Kosten im Erbscheinverfahren entstehen“.

Autorin: Melanie Scharf, Rechtsanwältin, Kanzlei Rudolf & Kollegen, Angelbachtal

Weitere Informationen: www.dvev.de; www.erbrecht.de, www.bjm.de