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Erbrechtsstreitigkeiten schlichten - was kann das Schiedsverfahren?

Erbrechtsstreitigkeiten schlichten - was kann das Schiedsverfahren?

Stuttgart 21 machte es vor und brachte es in das Bewusstsein der Öffentlichkeit: Die Schlichtung eines Streits durch ein Schiedsverfahren. Heiner Geißler setzte die streitenden Parteien an einen Tisch und erarbeitete das Ergebnis, gemeinsam mit allen Beteiligten. Das funktioniert auch im Erbrecht. Neben der Auseinandersetzung vor staatlichen Gerichten bietet das erbrechtliche Schiedsverfahren einen Weg zur friedlichen Einigung zwischen den Parteien.

Das Schiedsverfahren hat Vorteile

Ein Erbstreit ist eine langwierige Angelegenheit. Eine jahrelange Verfahrensdauer bei den staatlichen Gerichten belastet nicht nur die Nerven der Beteiligten und gibt Unbeteiligten Einblicke in die Familienverhältnisse, sondern kann bei größeren Nachlässen überaus kostspielig werden. Schon in der ersten Instanz entstehen Gerichts-, Sachverständigen- und Anwaltskosten in beträchtlicher Höhe. Die Rechtslage bleibt lange ungeklärt und der Nachlass kann nicht verwertet werden.

Das Schiedsverfahren dagegen findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Parteien müssen sich nicht durch einen Anwalt vertreten lassen. Das Verfahren endet mit dem Schiedsspruch, der für die Beteiligten verbindlich ist. „Das Verfahren ist kurz und verursacht weit weniger Kosten als der Gang zu den ordentlichen Gerichten. Das ist bei höheren Streitwerten und nur einer Instanz von Vorteil“, erklärt Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht Ursula Seiler, Geschäftsführerin der „Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e. V.“.

Der Erblasser kann den Familienfrieden bewahren

Übereinstimmung herrscht bei allen Erbrechtsexperten darüber, dass ein Testament oder Erbvertrag zwingend notwendig ist. Fehlt es daran, dann tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Es entstehen Erbengemeinschaften, deren Mitglieder verschiedene Interessen verfolgen. Hier ist erfahrungsgemäß der Erbstreit vorprogrammiert. In seiner letztwilligen Verfügung kann jedoch der Erblasser für den Streitfall die Einschaltung eines Schiedsgerichts anordnen. Für die Erben ist dieser Weg der Schlichtung dann vorgeschrieben. Die Erben können aber auch von sich aus diesen vorteilhaften Weg der Streitschlichtung wählen. Voraussetzung ist jedoch, dass alle Mitglieder der Erbengemeinschaft zustimmen.

DVEV und DSE bieten Informationen

Weitere Informationen zum Thema Erben und Schlichtung bieten die Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV) und die Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V“ (DSE) unter www.dvev.de und www.dse-erbrecht.de. Weiterhin bieten die Seiten des Bundesministerium der Justiz wichtige Hinweise unter http://www.bmj.bund.de/files/-/947/erben_vererben_120210.pdf.

Autorin: Rechtsanwältin Ilona Martini

 

Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV)