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Exhumierung auch zur Feststellung des Erbrechts zulässig

Exhumierung auch zur Feststellung des Erbrechts zulässig

Das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist vorrangig gegenüber dem postmortalen Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen. Das Kind kann die für die Feststellung der Vaterschaft erforderliche DNA-Analyse und damit einhergehende Exhumierung auch dann verlangen, wenn es von der Vaterschaft schon lange wusste und lediglich die Geltendmachung erbrechtlicher Interessen verfolgt, so der BGH in seinem Beschluss vom 29.10.2014, den die Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. (DVEV) mit den wesentlichen Entscheidungskriterien wiedergibt.

(BGH Beschluss vom 28.10.2014, XII ZB 20/14, BeckRS 2014, 20986)

Der Fall

Die Antragstellerin ist nichtehelich geboren und begehrte die Feststellung, dass der 2011 verstorbene Erblasser ihr Vater sei. Der eheliche Sohn des Erblassers verweigerte eine eigene Gewebeprobe und die Zustimmung zur Entnahme der Gewebeprobe der Leiche. Durch die Entnahme werde die Totenruhe gestört sowie das postmortale Persönlichkeitsrecht seines Vaters verletzt.

Die Entscheidung

In seiner Begründung gibt der BGH der Antragstellerin Recht. Der Sohn hat die Exhumierung und Gewebeentnahme zu dulden, wenn die Abstammungsuntersuchung erforderlich und zumutbar ist, so der BGH. Die Erforderlichkeit ist gegeben, da keine Gewebeproben des Verstorbenen zur Verfügung stehen und der Sohn sich weigerte, eigenes DNA-Material für eine Untersuchung bereit zu stellen. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit geht der BGH davon aus, dass dem Recht des Kindes an der Kenntnis seiner Abstammung der Vorrang vor der Achtung der Totenruhe einzuräumen ist. Dieses Recht des Kindes folgt unmittelbar aus dem grundgesetzlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Es ist allgemein anerkannt, dass die Kenntnis der Abstammung von wesentlicher Bedeutung für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen ist. Sie wiegt deshalb schwerer als die postmortale Menschenwürde und hat Vorrang. Der BGH führt weiter aus, dass auch der Anspruch auf Teilhabe an dem väterlichen Erbe ein legitimes Interesse darstellt und die Exhumierung nicht unzumutbar macht. Das Gleiche gilt, wenn das Kind schon lange die Vaterschaft vermutete, denn der Gesetzgeber hat für die Vaterschaftsfeststellung keine Frist gesetzt.

Tipp des Rechtsexperten

Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der DVEV, bemerkt zu dieser BGH-Entscheidung: "Auch noch viele Jahre nach dem Tod kann eine DNA-Analyse dazu führen, dass ein weiterer Erbberechtigter hinzukommt, von dessen Existenz die Familie des Verstorbenen nichts wusste. Steht eine mögliche Vaterschaft im Raum, sollte diese zu Lebzeiten in einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren geklärt werden. Danach kann mit einem Testament, in dem die besondere familiäre Situation berücksichtigt wird und das die erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten ausschöpft, Streit in der Familie vermieden werden."

Autorin: DVEV-Mitglied Rechtsanwältin Melanie Scharf, Kanzlei Rudolf & Kollegen, Angelbachtal

Weitere Informationen:

Fundstelle: BGH Beschluss vom 28.10.2014, XII ZB 20/14, BeckRS 2014, 20986

Quelle:  www.dvev.de