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Ist ein Todkranker testierunfähig?

Ist ein Todkranker testierunfähig?

OLG Bamberg, Beschluss vom 19.06.2012, 6 W 20/12, BeckRS 2012, 14657

Was oft geschieht: Der Erblasser errichtete kurz vor seinem Tode noch ein notarielles Testament. Er setze seine Bekannte, mit der er die letzten zwei Jahre zusammen gelebt hatte, zu seiner Alleinerbin ein. Seine Schwestern schloss er von der Erbfolge aus. Die Schwestern wehrten sich und trugen im Verfahren vor dem OLG Bamberg vor, dass der Erblasser sich im fortgeschrittenen Stadium einer Krebserkrankung befunden hatte. Aufgrund der starken Medikamente war er nicht mehr in der Lage, einen freien Willen zu bilden. Daraus leiteten sie ab, dass der Erblasser testierunfähig war und das Testament somit unwirksam.

Die Testierfähigkeit

Die Testierfähigkeit ist die Fähigkeit, ein Testament rechtswirksam zu errichten, zu ändern und aufzuheben. Grundsätzlich gilt jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, als testierfähig. Eine schwere Krankheit bedeutet nicht automatisch, dass der Kranke testierunfähig ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Kranke noch in der Lage ist zu erkennen, was er tut und welche Folgen sein Tun hat.

Die Entscheidung

Das OLG Bamberg war in dieser aktuellen Entscheidung vom 19.06.2012 von der Testierfähigkeit des Erblassers überzeugt und damit von der Wirksamkeit des Testaments. Der beurkundende Notar hatte dargelegt, dass er vor der Beurkundung ausführlich mit dem Erblasser gesprochen hatte. Der Erblasser konnte seinen Willen ohne Einschränkungen frei bilden. Ein Sachverständigengutachten über die Frage der Testierfähigkeit – wie es die Schwestern forderten - wäre nur einzuholen gewesen bei konkreten Anhaltspunkte für eine eingeschränkte geistige Fähigkeit. Das war hier nicht der Fall. Diese Beurteilung wurde noch durch den Hausarzt des Erblassers gestützt, der dem Gericht mitteilte, dass sich der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung aufgrund der Erkrankung zwar in einem Ausnahmezustand befunden habe. Er habe Nahrung nicht mehr selbständig aufnehmen können, habe stark abgenommen und sei sehr geschwächt gewesen. Der Erblasser sei jedoch nicht wegen Verwirrtheitszuständen oder Nachlassens der geistigen Fähigkeiten aufgefallen.

Rechtzeitig vorsorgen

Jan Bittler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, Geschäftsführer der DVEV sagt dazu: „Der Erblasser gilt solange als testierfähig, wie nicht seine Testierunfähigkeit nachgewiesen ist. Dennoch gehört der Streit um die Testierfähigkeit zur täglichen Praxis in Erbrechtskanzleien und bei den Nachlassgerichten. Dabei geht es nicht nur um die Frage der Testierfähigkeit bei schwerkranken Menschen, sondern zunehmend auch um die Testierfähigkeit bei an Demenz erkrankten Personen. Wir können nur raten, dass jeder frühzeitig, solange er noch bei guter geistiger Gesundheit ist, vorsorgt und so jeglicher Streit vermieden wird.“

Autorin: DVEV-Mitglied Rechtsanwältin Melanie Scharf, Kanzlei Rudolf und Kollegen, Angelbachtal

Weitere Informationen: http://www.dvev.de http://www.bjm.de