Nach bereinigten Familienstreitigkeiten sollten bestehende Testamente überprüft werden
Nach bereinigten Familienstreitigkeiten sollten bestehende Testamente überprüft werden
Wird ein Kind wegen eines Streits durch ein gemeinschaftliches Testament der Eltern von der Erbfolge ausgeschlossen und wird nach der Versöhnung das Testament nicht geändert, kann nur die Feststellung des eindeutigen Willens der Erblasser sicherstellen, dass das Kind als Erbe ausgeschlossen bleiben sollte oder dass das Testament wegen eines Motivirrtums der Eltern anfechtbar ist. Allein das Weiterbestehen des Testaments erlaubt keine Rückschlüsse, so der BGH unter anderem in seinem Urteil vom 25.5.2016.
(BGH Urteil vom 25.5.2016, IV ZR 205/15, BeckRS 2016,10832)
Der Fall
1977 erstellten die Eltern ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie eine ihrer beiden Töchter von der Erbfolge als Schlusserbin ausnahmen und ihr auch den Pflichtteil entzogen. Der Grund dafür lag in einem Streit über die Studienwahl und eine Unterhaltsklage dieser Tochter gegen die Eltern. Die Tochter hatte nicht wunschgemäß Medizin, sondern Sozialpädagogik studiert. Nachdem die Mutter 2012 starb, beantragte die nicht von der Erbfolge ausgeschlossene Tochter auf Grund des Testaments von 1977 einen Alleinerbschein. Dem trat die andere Tochter entgegen. Sie focht das Testament wegen Motivirrtums der Eltern an, denn schon 1978 hätten sich die Eltern mit ihr wieder versöhnt. Das gemeinschaftliche Testament der Eltern blieb aber unverändert bestehen. Die unteren Instanzen gaben der bevorzugten Tochter Recht. Dagegen wehrt sich die anfechtende Tochter mit der Revision zum BGH.
Die Entscheidung
Der Motivirrtum ist ein Irrtum über den Beweggrund der Enterbung. Ein solcher würde vorliegen, wenn die Eltern die Tochter nach der Versöhnung gar nicht mehr hätten enterben wollen, es aber quasi nur vergessen haben, das Testament entsprechend abzuändern. Dass sie das gemeinschaftliche Testament bestehen ließen, obwohl sie es grundsätzlich bis zum Tod des Erstversterbenden hätten widerrufen oder gemeinsam neu fassen können, kann nicht als Indiz für die Beibehaltung der Enterbung der Tochter gewertet werden. Vielmehr kommt es auf den tatsächlichen Willen des Erblassers an. Dieser setzt voraus, dass die Erblasser das gemeinschaftliche Testament trotz Kenntnis von der Versöhnung bestehen lassen wollten und es nicht aus Nachlässigkeit, Passivität oder sonstigen Gründen unverändert blieb. Ohne solche Feststellungen zum Willen des Erblassers kann aus dem Umstand, dass das Testament weiter existierte, nicht geschlossen werden, der Erblasser habe das Testament bestätigt oder der behauptete Motivirrtum sei unbeachtlich gewesen. Diese Feststellungen wurden vom Berufungsgericht nicht getroffen. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur weiteren Verhandlung zurück.
Tipp des Rechtsexperten
Bei familiären Konflikten wird oft über Freude an der neu entstandenen Harmonie vergessen, dass in der Vergangenheit weitreichende rechtliche Entscheidungen - wie ein gemeinschaftliches Testament - getroffen wurden. Diese können inzwischen dem Willen der Erblasser nicht mehr entsprechen. Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der DVEV Jan Bittler rät deshalb: "Testamente verschwinden nach ihrer Erstellung gerne in Ordnern oder werden zur Aufbewahrung beim Nachlassgericht hinterlegt. So geraten sie aus dem Blickfeld der Verfasser. Sie sollten von Zeit zu Zeit auf ihre Aktualität überprüft werden - auch außerhalb von bereinigten Familienstreitigkeiten."
Weitere Informationen:
Fundstelle: BGH Urteil vom 25.5.2016, IV ZR 205/15, BeckRS 2016,10832
Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV)