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Testamentsauslegung: "Sollte heute bei dem Eingriff etwas passieren ..."

Testamentsauslegung: "Sollte heute bei dem Eingriff etwas passieren ..."

Die Formulierung "Sollte beim heutigen Eingriff etwas passieren ..." führt nicht zwangsläufig zu der Auslegung, die Erblasserin wolle die Erbeinsetzung nur für den Fall des tödlichen Verlaufs an genau diesem Tag des Eingriffs, so das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 29.8.2015, den die DVEV in seinen wesentlichen Zügen wiedergibt.

(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.2015, I - 3 Wx 191/14, BeckRS 2015, 15527)

Der Fall

Die Erblasserin litt an Leukämie und unterzog sich am 04.03.2013 bei örtlicher Betäubung einer Biopsie. Sie errichtete an diesem Tag das folgende Testament:

„4.3.2013 Dies ist mein Testament… Sollte heute bei diesem Eingriff etwas passieren und ich nicht mehr aufwachen vermache ich mein ganzes Vermögen u. Haus Herrn A. …“.

Der Eingriff verlief ohne Komplikationen. Die Erblasserin starb erst einige Monate später. Der Lebensgefährte Herr A. beantragte einen Erbschein als Alleinerbe. Die gesetzlichen Erben der Erblasserin waren dagegen der Ansicht, dass die Erbeinsetzung nur für den durch den Eingriff verursachten Tod der Erblasserin genau am 04.03.2014 gelten solle. Für den späteren Eintritt des Todes solle es nicht mehr gelten.

Die Entscheidung

Die Formulierung „Sollte heute etwas passieren …“ im Zusammenhang mit einem bevorstehenden medizinischen Eingriff ist auslegungsbedürftig. Ausschlaggebend ist, ob es sich um eine echte Bedingung oder um eine bloße Mitteilung des Anlasses oder der Motivation für die Errichtung des Testaments handelt. Eine Bedingung liegt vor, wenn die Erbeinsetzung von einem bestimmten Umstand abhängig ist, also in diesem Fall vom Eintritt des Todes bei der bei örtlicher Betäubung durchgeführten Biopsie. Es ist unwahrscheinlich, dass eine Biopsie mit nur örtlicher Betäubung tödlich verläuft. Das OLG ging gerade deshalb davon aus, dass die Erblasserin die Einsetzung des Herrn A. wollte, unabhängig vom Verlauf der Biopsie. Zudem werden solche Formulierungen in der Regel gewählt, um die Motivation für die Erstellung des Testamentes zu verdeutlichen. Da keine weiteren Anhaltspunkte vorlagen, gab damit das OLG dem Lebensgefährten Recht.

Tipp des Rechtsexperten

Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der DVEV, rät deshalb:

„In der Praxis gibt es tatsächlich gerade bei Testamenten, die vor Operationen erstellt wurden, oft Streit. Die emotionale Belastung des Testierenden führt dazu, unklare Formulierungen zu verwenden oder gar wichtige Anliegen zu vergessen. In solchen Ausnahmesituationen kommt es auf einen kühlen Kopf und präzise Formulierungen an. Rechtzeitig in Anspruch genommene Hilfe durch einen im Erbrecht versierten Fachmann entlastet den Erblasser und hilft, künftige Streitigkeiten zu vermeiden.“

Weitere Informationen:

Fundstelle: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.2015, I - 3 Wx 191/14, BeckRS 2015, 15527

Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV)