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Unwirksames Ehegattentestament – Umdeutung in wirksames Einzeltestament?

Unwirksames Ehegattentestament – Umdeutung in wirksames Einzeltestament?

Ein nur von einem Ehegatten unterschriebenes, gemeinschaftliches Testament ist unwirksam. Es kann nur dann in ein wirksames Einzeltestament des unterzeichnenden Ehegatten umgedeutet werden, wenn feststeht, dass seine Verfügung auch unabhängig vom Beitritt des anderen Ehegatten gelten soll, so das OLG München in seinem Urteil vom 23.4.2014. 

Der Fall

Der Erblasser schrieb und unterzeichnete ein gemeinschaftliches Testament. Darin setzte er sich und seine Ehefrau gegenseitig zu Alleinerben ein. Die Erben des letztverstorbenen Ehegatten sollten ein Neffe der Ehefrau und eine Nichte des Erblassers, je zur Hälfte als Schlusserben sein. Die Testamente waren jedoch nur von dem Erblasser, nicht von seiner Ehefrau unterzeichnet. Nach dem Tod des Erblassers beantragte seine Ehefrau einen Erbschein als Alleinerbin. Das wollte die Nichte nicht hinnehmen.

Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament verfassen. Fehlt bei einem gemeinschaftlichen Testament die Unterschrift eines Ehegatten, ist das Testament unwirksam. Im Einzelfall kann es jedoch als Einzeltestament aufrecht erhalten werden. Dies ist dann der Fall, wenn der unterzeichnende Ehegatte wollte, dass seine Verfügungen sofort – unabhängig davon, ob der andere Ehegatte noch unterzeichnet oder nicht – wirksam sein sollen.

Das OLG konnte in diesem Fall nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass der Erblasser auch ohne den Beitritt seiner Frau die getroffenen Verfügungen als ein Einzeltestament gelten lassen wollte. Ein Indiz dafür ist, der breite Raum den die Regelung der Schlusserben einnimmt. Sie sollten den Letztversterbenden gleichberechtigt , also je zur die Hälfte die Verwandten des Erblassers und die Verwandten der Ehefrau, als Nacherben beerben. Bei einer Auslegung als Einzeltestament würde die angestrebte gleichmäßige Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens auf die beiden Familien nicht erreicht.

Tipp des Rechtsexperten:

Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der DVEV, erklärt: „Häufig gehen Ehegatten fälschlich davon aus, dass die Ehe dem Ehepartner automatisch Rechte und Verfügungsbefugnisse gibt, es also genügt, wenn einer der Ehegatten unterschreibt. Das ist beim gemeinschaftlichen Testament nicht der Fall. Die Auslegung des Testaments liegt dann in den Händen des Gerichts. Falls sich der Wille nicht zweifelsfrei ermitteln lässt, kann die Folge der Eintritt der ursprünglich nicht gewünschten gesetzliche Erbfolge sein." Jan Bittler rät bei handschriftlichen gemeinschaftlichen Testamenten deshalb zu einer umfassenden fachlichen Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht.

Weitere Informationen:

Fundstelle: OLG München, Urteil vom 23.4.2014. , 31 Wx 22/14

Autorin: Rechtsanwältin und DVEV-Mitglied Melanie Scharf, Kanzlei Rudolf & Kollegen, Angelbachtal

 

Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV)